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Eine Frau, die an einem Gebäude entlang geht, ist von hinten als Silhouette zu sehen.

© J. Woitas/pa/ZB

Streit um "Pick-up-Artists": Sexist auf dem Campus darf angeprangert werden

Neues vom Rechtsstreit um einen „Pick-up-Artist“ auf dem Campus: Ein Gericht gibt einer Zeitung Recht, die den Namen des "Aufreiß"-Trainers nannte. Eine weitere Klage zogen dessen Anwälte zurück.

Der Name eines „Pick-up-Artists“, der Studenten im „Frauenaufreißen“ unterweist, darf genannt werden. Das Landgericht Köln hatte dies zunächst der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ untersagt, habe jetzt aber seine Entscheidung revidiert, sagte ein Gerichtssprecher auf Anfrage. Die „FAZ“ hatte eingewandt, dass der Trainer an einem TV-Bericht über sein Metier „aktiv teilgenommen“ hatte. Wer sich derart ins Licht der Öffentlichkeit stelle, müsse hinnehmen, dass auch in anderen Medien über ihn berichtet wird, sagte der Sprecher des Landgerichts.

Das sexistische Frauenbild der Pick-up-Szene

Hintergrund ist ein seit Monaten schwelender Rechtsstreit zwischen dem Trainer und seinen Anwälten, der „FAZ“ und Studierenden-Zeitschriften, die ebenfalls über den Fall berichtet haben. Den Studierenden geht es wie berichtet darum, „auf die Strukturen und das sexistische Frauenbild der Pick-up-Szene aufmerksam zu machen“. In den Seminaren würden „psychische und physische Manipulationstechniken“ vermittelt, ein „Nein“ von Frauen solle grundsätzlich ignoriert werden, heißt es in einer aktuellen Erklärung des „freien zusammenschlusses von student*innenschaften“.

Artikel aus Solidarität noch einmal publiziert

Das OLG Frankfurt hatte in Berichten der „Asta-Zeitung“, in denen der Trainer namentlich genannt und abgebildet wurde, zum einen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gesehen. Zum anderen sei sexualisierte Gewalt ein allgemeinpolitisches Thema, für die der Asta kein Mandat habe. Aus Solidarität hatten daraufhin andere hochschulpolitische Gruppen die Artikel Anfang März online erneut publiziert.

Mitte Juni ging es nun beim Landgericht Köln um diese Nachdrucke. Eine grüne Hochschulgruppe sollte aus Sicht der Anwälte des „Pick-up-Artists“ Schadensersatz zahlen. Die Gegenseite habe ihre Klage aber zurückgezogen, als sie erfuhr, dass das Gericht mittlerweile der „FAZ“ recht gibt und die Namensnennung für zulässig hält.

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