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Sollte ein Studium steuerlich absetzbar sein?

© Sebastian Gollnow/dpa

Erststudium keine Werbungskosten?: Ein Studiumsurteil fällt aus der Zeit

Die Universität hat ihre Aufgabe zum Teil verändert. Ein Urteil aus Karlsruhe zu den Werbungkosten eines Studiums verkennt das leider, sagt unser Kolumnist.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium (Bachelor) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Das Erststudium vermittle nicht nur Berufswissen, sondern ermögliche den Betreffenden, sich ihren Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln. Dabei würden sie auch Kompetenzen erwerben, die nicht zwangsläufig für einen zukünftigen Beruf notwendig sind; die Person werde in einem umfassenderen Sinn geprägt.

Die Entscheidung wirkt „aus der Zeit gefallen“. In den 1950ern war noch verbreitet, dass Wissenschaft ihren Zweck allein in sich selbst trage, insbesondere in Gestalt der nur der reinen Erkenntnissuche verpflichteten Grundlagenforschung.

Soweit das eine Reaktion auf die ideologische und machtpolitische Indienstnahme der Wissenschaft während des Dritten Reichs und auf die Entwicklung in der DDR (Bildung dient dem Aufbau des Sozialismus) waren, erschien dies verständlich. Geistig rege Studenten haben sich damals oft nicht auf ein reines Fachstudium beschränkt. Sie orientierten sich an jenen Professoren, die über ihre Disziplin hinaus wirkten.

Einbahnstraße „Schule – Studium – Beruf“

Auf einem solchen Hintergrund konnte die Vorbereitung auf einen Beruf durch das Studium dann eher als Nebenprodukt verstanden werden. Das dürfte sich grundsätzlich geändert haben.

Zum einen ist es die fast zwangsläufige Einbahnstraße „Schule – Studium – Beruf“, die das Studium zur Berufsausbildung degradiert. Zum anderen sind es die sowohl von der Politik wie auch den Abnehmern erhobenen Forderungen nach einem praxisorientierten Studium, die eine veränderte Betrachtung erforderlich machen.

Ein Porträtbild von George Turner.
Wer mit dem Autor George Turner diskutieren möchte, kann ihm eine E-Mail schicken: george.turner@t-online.de

© Tsp

Studienpläne sind ausgerichtet auf ein zügiges Studium, das kaum Zeit für die Beschäftigung mit anderen, selbst verwandten Disziplinen lässt. Prüfungsordnungen nehmen in der Regel Wünsche und Anregungen auf, die von den Interessen der Berufspraxis bestimmt werden.

Gerichte dürfen der Zeit nicht so deutlich hinterherlaufen

Deutlich ist dies bei den bewusst praxisorientierten Studiengängen der Fachhochschulen. Gewiss hat auch jede Berufsausbildung Reflexe auf die Persönlichkeitsentwicklung. Das gilt auch für die duale Ausbildung. Auch der Lehrling nimmt insofern etwas mit. Das gilt auch für das Erststudium. Aber kaum in dem Sinn, wie es das BVerfG versteht.

Gerichte müssen keine Trendsetter sein. Sie dürfen aber der Entwicklung auch nicht so deutlich hinterherlaufen wie es im konkreten Fall zu beobachten ist. Die Universität hat ihre Aufgabe zum Teil verändert. Dies muss die Rechtsprechung erkennen und berücksichtigen. Insofern ist eine Korrektur bei späteren Verfahren angebracht und zu erwarten.
Wer mit dem Autor diskutieren möchte, kann ihm eine E-Mail senden: george.turner@t-online.de

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