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Jetzt aber los: Ende Mai läuft die Frist aus.

© Hans-Jürgen Wiedl/dpa-Zentralbild/dpa

Steuererklärung 2017: Wer sie machen muss und wer Ihnen dabei hilft

Jetzt wird es aber wirklich Zeit. Am 31. Mai endet die Frist für die Steuererklärung - aber nicht für alle.

Bis zum 31. Mai muss die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt sein – zumindest wenn man verpflichtet ist, mit dem Finanzamt abzurechnen. Falls die Abgabe freiwillig ist, hat man vier Jahre Zeit, für das Jahr 2016 also bis zum 31. Dezember 2020. Die Mühe lohnt sich in vielen Fällen: In Berlin bekommt jeder Steuerzahler im Schnitt 985 Euro zurück. Aber auch wer eine Steuererklärung abgeben muss, kann sich Zeit erkaufen, indem er einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater einschaltet. Dann muss man erst am Jahresende liefern. Verzichten Sie auf fremde Hilfe und können schon jetzt absehen, dass Sie den Mai-Termin nicht schaffen, sollten Sie beim Finanzamt um Fristverlängerung bitten.

Wer in der Pflicht ist

Einige Steuerzahler sind verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Das gilt für Arbeitnehmer oder Pensionäre mit Steuerklasse V, IV mit Faktor oder VI. Auch wer sich Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen, muss in aller Regel mit dem Finanzamt abrechnen. Wer Nebeneinkünfte (Miete, selbstständige Arbeit) von 410 Euro oder mehr hatte, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Gleiches gilt, wenn man Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld von über 410 Euro bezogen hat. Rentner sind betroffen, wenn sie mit der Rente und anderen Einkommensquellen wie Miete und Verpachtung über den Grundfreibetrag von 8652 Euro (Ehepaare: 17 304 Euro) kommen.

Wer beim Ausfüllen hilft

Wer die Steuererklärung selber machen möchte, kann sich Hilfe in Form von Steuerprogrammen holen. Elf Programme hat die Stiftung Warentest getestet. Testsieger waren „Tax 2017“ und die zwei „Wiso“-Programme. Wer die Arbeit an andere delegieren möchte, ist bei einem Lohnsteuerhilfeverein gut aufgehoben. Dort bezahlt man einen einkommensabhängigen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zwischen 40 und 300 Euro betragen kann – der Durchschnittsbeitrag liegt bei 150 Euro. Die Dienstleistung umfasst die Beratung, das Ausfüllen der Formulare, die Prüfung des Bescheids bis hin zum Einspruch. Das Problem: Wer Kapitaleinnahmen von mehr als 13 000 Euro hat (Verheiratete: 26 000 Euro) oder die Anlagen S, G oder L ausfüllen muss oder Honorare bezieht, darf nicht zum Lohnsteuerhilfeverein gehen, sondern muss zum Steuerberater. Das macht die Sache deutlich teurer. Steuerberater rechnen nach der Gebührenordnung ab. Bei einem Arbeitnehmereinkommen von 30 000 Euro können schnell Gebühren von 700 Euro anfallen.

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