zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Schutz beim Kartenverlust

Nutzer von Kreditkarten haben eine SorgfaltspflichtVON JÖRN GRÜNEWALDKreditkarten oder ec-Karten als Zahlungsmittel sind im Vergleich zum Bargeld eine sicherere Sache.Einmal verlorenes Bargeld ist in den meisten Fällen weg.

Nutzer von Kreditkarten haben eine SorgfaltspflichtVON JÖRN GRÜNEWALD

Kreditkarten oder ec-Karten als Zahlungsmittel sind im Vergleich zum Bargeld eine sicherere Sache.Einmal verlorenes Bargeld ist in den meisten Fällen weg.Wem Kredit- oder ec-Karten gestohlen werden, der kann dagegen Entschädigungsansprüche geltend machen.Die elektronischen Zahlungsmittel bieten hier einen gewissen Versicherungsschutz.Allerdings kommt es auf den Einzelfall an, ob der geschädigte Kunde sein Geld von der Bank auch tatsächlich zurückerhält.Der Nutzer hat eine Sorgfaltspflicht und damit auch eine gewisse Eigenverantwortung.Hat der Kunde beispielsweise seine Geheimnummer auf der Karte notiert, trägt er die alleinige Haftung für den entstandenen Schaden.Auch die Aufbewahrung der Geheimnummer im Geldbeutel wird von den Banken als grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Kunden bewertet.Der Kunde muß daher den Schaden allein tragen. Die Frage, wer für den Mißbrauch von ec- oder Kreditkarten aufzukommen hat, läßt sich nur situationsabhängig beantworten.Hat der Geschädigte seine Geldkarten beispielsweise in der Schreibtischschublade seines Büros vergessen, wird die Haftungsfrage schon schwieriger.Die Banken versichern dem Kunden ein großzügiges Entgegenkommen für den Fall, daß ihm keine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann.Für leicht fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht werden dem Nutzer 90 Prozent des entstandenen Schadens ersetzt.Die Einstufung "leicht fahrlässig" spiele in der Praxis jedoch eine untergeordnete Rolle, weiß die Verbraucherzentrale Berlin.Die Banken beriefen sich in den meisten Fällen auf grob fahrlässiges Kundenverhalten.Ihr Argument: Wurde mit Hilfe einer ec-Karte oder Kreditkarte am Automaten Geld entwendet, muß der Kunde in irgendeiner Weise die Weitergabe seiner Geheimnummer an Dritte ermöglicht haben. Wird mit einer Kreditkarte unbefugterweise Geld vom Automaten abgehoben, gelten ähnliche Haftungsbedingungen wie bei ec-Karten.Anders ist die Haftung, wenn mit entwendeter Kreditkarte eingekauft wird.Als "relativ kundenfreundlich" sieht man bei der Verbraucherzentrale die hier geltende Haftungsbegrenzung des Nutzers auf Beträge bis 100 DM.Wichtig ist es in jedem Fall, den Verlust der ec- oder Kreditkarte bei der Kartengesellschaft in Frankfurt (Main) oder bei der jeweiligen Bank zu melden.Für später eintretende Verluste kann der Nutzer nicht mehr verantwortlich gemacht werden.Anders ist es bei der nach Plänen der Banken möglichst bald einzuführenden elektronischen Geldkarte, mit der bargeldloses Bezahlen auch kleiner Beträge möglich werden soll.Im Unterschied zur ec- oder Kreditkarte hat der Nutzer hier im Falle des Verlustes gar keinen Entschädigungsanspruch.Die mit bis zu 400 DM aufladbare Geldkarte hat in dieser Beziehung Bargeldcharakter.

JÖRN GRÜNEWALD

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false