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Brot und Brötchen liegen in Berlin auf einem Tisch.

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Update

Prozess am Bundesgerichtshof: Ganztägiger Brötchenverkauf am Sonntag zulässig

Das BGH hat entschieden: Bäckereicafés fallen unter das Gaststättengesetz und dürfen ihre Waren auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig verkaufen.

Auch bei unbelegten Brötchen handelt es sich um „zubereitete Speisen zum alsbaldigen Verzehr“. Bäckereien, in denen der Thekenverkauf mit einem Café kombiniert ist, gelten somit als Gaststätten und dürfen ihre Waren auch am Sonntag über die vorgeschriebenen Öffnungszeiten hinaus verkaufen. Das entschied heute Nachmittag der Bundesgerichtshof (BGH), der an diesem Tag über die Auslegung des Gaststättengesetzes verhandelt hatte.
Seit Monaten hatte ein Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und einer Bäckereikette mit Filialen in München getobt. Die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb in Deutschland, hatte Anfang dieses Jahrs das Bäckerunternehmen auf Unterlassung verklagt. Der Vorwurf: Illegaler Backwarenverkauf in mehreren Fällen. Denn einige Bäckerfilialen boten ihre Waren länger feil, als es das Ladenschlussgesetz erlaubt. Da Bayern, anders als Berlin, kein eigenes Landesgesetz hat, gilt dort das Ladenschlussgesetz des Bundes. Diesem zufolge durften Bäckereien ihre Waren an Sonn- und Feiertagen bisher nur für höchstens drei Stunden veräußern.

Wettbewerbszentrale sah gravierende Wettbewerbsverzerrung

Die Bäckereikette berief sich hingegen auf das Gaststättengesetz, weil sich Kunden in den Filialen zum Essen hinsetzen können. Gaststättenbetriebe fallen nicht unter das Ladenschlussgesetz. Sie dürfen Speisen auch am Sonntag verkaufen und zwar auch „to-go“ – sofern sie eben zum baldigen Verzehr bestimmt sind. Das Oberlandgericht (OLG) München urteilte damals zu Gunsten der Beklagten: Bäckereien mit Sitzgelegenheiten dürfen Backwaren auch am Sonntag über die Drei-Stunden-Regelung hinaus verkaufen.

Die Wettbewerbszentrale ging in Revision. Sie sah hier eine „gravierende Wettbewerbsverzerrung“, die kleinere Handwerksbetriebe ohne Gastrobetrieb benachteilige. „Unter ,zubereitete Speisen’ fallen aus unserer Sicht im Topf gekochte Suppen, aber keine ,nackten’ Semmel oder Brotlaibe“, sagt dazu Andreas Ottofülling, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale. „Wer am Sonntag beim Bäcker Dutzende Brötchen holt, deckt sich nicht zum ,alsbaldigen Verzehr’ ein“. Dabei ginge es der Wettbewerbszentrale nicht darum, Bäckereien den Brötchenverkauf am Sonntag zu untersagen, sondern um klare Regelungen und einen fairen Wettbewerb.

OLG München ließ Revision ausdrücklich zu

Auf diese Weise spaltete die Semmelfrage die Gemüter. Die Revision des Urteils ließ das OLG München übrigens ausdrücklich zu, da über die Auslegung des Gaststättengesetztes „bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich diese Frage in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann“.

Auch innerhalb der Bäckereiinnungen war die Lockerung des Sonntagsverkaufs nicht ganz unumstritten. So kritisierte etwa die Bäckerinnung Kulmbach ihren Dachverband in der Vergangenheit für die Forderungen nach dem Acht-Stunden-Sonntag und kündigte sogar den Austritt an. Aus Sicht der Kulmbacher Innung bedeute der Sonntagsverkauf für kleinere Bäckereien Innung eine personelle Herausforderung und schade dem Kundengeschäft an anderen Verkaufstagen, berichtet die Bäcker-Zeitschrift „BÄKO-magazin“.

Sonn- und Feiertage für viele Bäckereien der umsatzstärkste Tag

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks begrüßt nun die Entscheidung der Bundesrichter: „Für viele Handwerksbäckereien sind Sonn- und Feiertage die umsatzstärksten Tage. In der Vergangenheit mussten wir hinnehmen, dass Tankstellen, Bahnhofssupermärkte und Co. 365 Tage im Jahr Industriebackwaren verkaufen, während Bäckern der Verkauf von qualitativ hochwertigen Backwaren verwehrt blieb.“ Dabei ginge es dem Zentralverband um einen fairen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern, nicht darum, Sonn- und Feiertage zu einem normalen Werktag auszuweiten: „Kein Betrieb ist durch dieses Urteil gezwungen, am Sonn- oder Feiertag zu öffnen und wird dies sicher auch nicht tun, wenn es sich betriebswirtschaftlich nicht lohnt.“

Wie viel das BGH-Urteil tatsächlich ändert wird, hängt von der jeweiligen Gesetzgebung der Bundesländer ab. In Berlin wird sich wohl nicht viel wandeln. Dort dürfen Bäckereien nach §4, Abs. 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetz an Sonn- und Feiertagen Brötchen ohnehin schon 9 Stunden lang verkaufen.

Louisa Schmökel

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