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Interessenten besichtigen in Berlin-Mitte eine freie Eigentumswohnung der gehobenen Preisklasse.

© dpa

Provisionen: Makler scheitern mit Verfassungsbeschwerde gegen Bestellerprinzip

Wer bestellt, der zahlt: Für Mieter ist das seit 2015 geltende Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen eine große Entlastung. Jetzt ist klar: Das Gesetz ist verfassungskonform.

Zwei Immobilienmakler sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Bestellerprinzip bei Provisionen für Wohnungsvermittlungen gescheitert. Die seit Juni 2015 geltende Regelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni (1 BvR 1015/15).

Der Gesetzgeber bringe die sich gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Wohnungsvermittlern in einen Ausgleich, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nach dem neuen Mietrecht muss derjenige die Maklerprovision zahlen, der den Makler mit der Vermittlung beauftragt hat. Der Gesetzgeber dürfe die grundgesetzlich geschützte Freiheit zur vertraglichen Vereinbarung eines Entgelts für eine berufliche Leistung begrenzen, entschieden die Verfassungsrichter. Und zwar dann, wenn er damit sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenwirke.

„Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.“ Er habe nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen. Mit der Einführung des Bestellerprinzips soll eine Überforderung besonders von wirtschaftlich schwächeren Wohnungssuchenden vermieden werden. Vor der Neuregelung hatten Vermieter die Maklerkosten, die oft mehrere tausend Euro betragen, zumeist auf ihre neuen Mieter abgewälzt. (dpa)

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