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Immobilien: Nicht alle Fragen müssen vom Mieter beantwortet werden

Nur selten entsprechen die Fragebögen von Vermietern den gesetzlichen Vorgaben / Beschwerden beim DatenschutzbeauftragtenVON ANDREAS LOHSE Manche Hausbesitzer wollen neue Mieter erst durchleuchten, bevor sie einen Vertrag mit ihnen schließen.Gängiges Mittel: ein Fragebogen, den die Wohnungssuchenden doch bitteschön auszufüllen haben.

Nur selten entsprechen die Fragebögen von Vermietern den gesetzlichen Vorgaben / Beschwerden beim DatenschutzbeauftragtenVON ANDREAS LOHSE Manche Hausbesitzer wollen neue Mieter erst durchleuchten, bevor sie einen Vertrag mit ihnen schließen.Gängiges Mittel: ein Fragebogen, den die Wohnungssuchenden doch bitteschön auszufüllen haben.Doch viele der geforderten Antworten gehen den Hausbesitzer nichts an."Zahlreiche Bürger haben sich über diese Praxis der Vermieter beschwert", berichtet der Berliner Datenschutzbeauftragte, Hansjürgen Garstka, in seiner jüngsten Jahresbilanz.Grund genug, dem amtlicherseits nachzugehen.Dazu bat man die größten Berliner Vermieter um übersendung eines üblicherweise verwendeten Fragebogens.Ob die Datenschützer angesichts des Materials wie vom Donner gerührt waren, sieht man ihrem Bericht nicht mehr an: "Bei der überprüfung der verwendeten Fragebögen mußten wir feststellen, daß nur wenige den gesetzlichen Vorgaben entsprachen", heißt es da amtlich nüchtern. Auf welche der Daten müssen Hausbesitzer verzichten? Der Datenschutzbeauftragte verneint beispielsweise, daß Vermieter nach der Religionszugehörigkeit des Wohnungsinteressenten fragen dürften.Selbst religiöse Einrichtungen müßten hinnehmen, daß "in ihren Wohnungen Mieter wohnen, die nicht ihrer Religionsgemeinschaft angehören". Auf fast allen Bewerbungsbögen wurden Geburtsort, -name und -datum erfragt.Dazu der Datenschützer: "Bei größeren Wohnungsbaugesellschaften ist es hinzunehmen, daß zur Unterscheidung der Mietinteressenten das Geburtsdatum gespeichert wird." Die Frage nach Geburtsort und -name indes sei rechtswidrig.Ebenso übrigens, zumindest "in der Regel", die Frage nach der Staatsangehörigkeit. Oft würde von den Wohnungsbewerbern sogar eine Kopie von Paß und Personalausweis gefordert, andere wollten deren Nummern wissen."Diese Daten werden in der irrigen Annahme gespeichert, mit ihrer Hilfe Mieter aufzuspüren, die mit einem Mietrückstand die Wohnung verlassen." Nach den Vorschriften des Meldegesetzes indes benötigten Vermieter diese Daten gar nicht, um Auskunft über die neue Anschrift eines Mieters zu bekommen. Auffällig waren auch Fragen nach Daten über die bisherige Wohnung, deren Kosten, die Anschrift des früheren Vermieters sowie die Dauer des alten Mietverhältnisses."Keine dieser Daten werden für den Abschluß eines Mietvertrages benötigt", heißt es im Datenschutzbericht.Zwar sei der bisher gezahlte Mietzins möglicherweise ein Indiz dafür, wieviel Miete sich ein Mieter leisten könne.Doch stehe der Wunsch des Mieters, eine neue Wohnung zu beziehen, oft im Zusammenhang mit einem veränderten Einkommen, so daß die Angabe der früher gezahlten Miete in dieser Hinsicht kaum weiterhilft.Erkundige sich der neue Vermieter gar beim bisherigen gleichsam hinter dem Rücken des Mieters nach dessen Verhalten, widerspreche dies sogar dem Bundesdatenschutzgesetz. Fragen über Einrichtungsgegenstände sind unzulässig."Durch diese Datenerhebung will sich der Vermieter darüber informieren, an welchen Sachen er im Fall eines Mietrückstandes ein Vermieterpfandrecht erwerben würde." Das sei unverhältnismäßig, zumal ja eine Kaution hinterlegt werde. Problematisch auch die Frage nach Haustieren: Zulässig sei sie, soweit deren Haltung - beispielsweise bei Hunden - verboten werden könnte, nicht aber bei zwitschernden, miauenden oder unhörbaren Kleintieren. Gegenüber Mitbewohnern haben Vermieter keinen Anspruch auf Mietzahlung und benötigen deshalb beispielsweise auch keine Informationen über deren finanzielle Mittel.Nicht zu beanstanden hatte der Berliner Datenschutzbeauftragte allerdings die Frage nach dem monatlichen Einkommen des Mieters selbst.Auf eine detaillierte Aufgliederung, beispielsweise nach Renten oder Arbeitslohn, sollte man aber verzichten. Welche personenbezogenen Daten dürfen nun erhoben werden? Das Amtsgericht Wiesbaden hatte schon 1992 entschieden, daß Mieter nur Auskunft geben müßten, sofern die Antwort "für das Mietvertragsverhältnis wesentlich" und "deren Offenbarung dem Mieter zuzumuten" sei.(Wohnungswirtschaft & Mietrecht 1992, S.597). Stehen die Fragen eindeutig in keinem Zusammenhang mit dem künftigen Mietverhältnis, könne der Mieter "wahrheitswidrig antworten", betont Volker Hegemann, Leiter der Rechtsabteilung des Berliner Mietervereins.Die Strategie allerdings, prinzipiell falsche Auskünfte zu geben, ist nur vermeintlich eine gute: Handelt es sich bei den gleichsam erlogenen Antworten nämlich um mietvertraglich relevante, kann der Vermieter - sofern die Wahrheit ans Licht kommt - den Mietvertrag wieder kündigen: wegen arglistiger Täuschung.

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