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Immobilienmakler müssen nun regelmäßige Weiterbildungen absolvieren.

© Lukas Schulze/dpa

Makler und Verwalter: Neue Regeln für die Berufszulassung

Das neue Gesetz für Makler und Verwalter ist am 1. August in Kraft getreten. Laut Kritikern bleibt es aber „eine leere Hülle“.

Für gewerbliche Makler und Immobilienverwalter gelten seit 1. August neue Regeln für die Berufszulassung. Darauf macht der Regionalverband Berlin-Brandenburg des Immobilienverbandes (IVD) aufmerksam. Demnach müssen hauptberufliche Verwalter von Wohneigentümergemeinschaften und Mietshäusern sowie Makler nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung eine Erlaubnis beantragen. Um die Tätigkeit auszuüben, müssen gewerbliche Verwalter den Angaben zufolge eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500 000 Euro pro Jahr vorweisen können. Wer bereits vor dem 1. August als Verwalter gearbeitet hat, für den gilt für die Beantragung der Erlaubnis eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019. Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht für Makler, da im Gegensatz zum Verwalter keine treuhänderische Tätigkeit ausgeübt wird.

Neu ist für beide Berufe zudem die Pflicht zu Weiterbildungen – und zwar in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Dabei soll es zum Beispiel um das Erstellen von Jahresabrechnungen sowie um das richtige Abhalten von Eigentümerversammlungen gehen.

Das Gesetz sei ein erster Schritt – mehr nicht

Die Weiterbildungspflicht gilt sowohl für den Geschäftsinhaber als auch für alle Beschäftigten, die direkt an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, zum Beispiel bei der Erstellung von Jahresabrechnungen oder der Durchführung von Eigentümerversammlungen. Die Weiterbildung erfolgt in Präsenzform, im Selbststudium (beispielsweise e-Learning), durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form.

Makler und Verwalter müssen auf Anfrage des Auftraggebers über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten informieren. Auf Nachfrage der erlaubniserteilenden Behörde muss dieser Nachweis ebenso erbracht werden.

„Das Gesetz ist ohne den Sachkundenachweis eine leere Hülle. Und auch die Weiterbildungspflicht von weniger als sieben Stunden pro Jahr wird kaum helfen, die Branche nachhaltig zu professionalisieren. Das Gesetz ist ein erster Schritt – mehr nicht“, kritisierte Martin Kaßler, Geschäftführer des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV), die neuen Regelungen: „Während im ursprünglichen Gesetzentwurf noch der Sachkundenachweis als zentrale Berufszugangsregelung vorgesehen war, wurde dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch eine Weiterbildungspflicht ersetzt.“ (mit dpa)

Eine DDIV-Checkliste steht unter: www.ddiv.de/verwaltercheckliste.

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