zum Hauptinhalt
Wind hat Kraft. Wie hier im Havelland, sollen sich künftig bundesweit mehr Räder drehen. Die Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) sinkt. Der Bund gibt einen Zuschuss aus den Einnahmen der CO2-Bepreisung.

© Sebastian Gabsch

Immobilien: Was sich 2022 ändert

Von CO2-Preisen bis Ökostrom: Neue Regeln im Zeichen der Energiewende

Seit Anfang Januar bzw. seit Dezember sind für Immobilieneigentümer wichtige Änderungen in Kraft getreten. Hier kommt die Liste:

Novellierte Heizkostenverordnung

Die am 1. Dezember in Kraft getretene novellierte Heizkostenverordnung (HeizkV) setzt die EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Die Umsetzung hätte eigentlich schon bis zum 25. Oktober 2020 erfolgen müssen. Neue Messtechnik zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die ab Dezember 2021 eingebaut wird, muss fernablesbar sein. Altbestände müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Gebäudeeigentümer den Mietern Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen, und zwar monatlich vom 1. Januar 2022 an. Geändert haben sich auch die in der jährlichen Abrechnung enthaltenen Daten. Die Novelle zielt mit Vorgaben zur Interoperabilität von Systemen und Geräten verschiedener Hersteller auf einen stärkeren Wettbewerb ab

Verbilligte Vermietung

Wer seine Wohnung zu einem günstigeren Mietpreis etwa an Verwandte vermietet, sollte zum Jahreswechsel die Miethöhe überprüft haben. Denn die Höhe der Miete ist wichtig für den Werbungskostenabzug. Bis 2020 konnten nur dann sämtliche Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Wird weniger Miete verlangt, müssen die auf die Immobilie entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Es wird dann also nur ein Teil der Kosten im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt. In diesem Jahr gab es eine Gesetzesänderung: Nun genügen 50 Prozent der ortsüblichen Miete. Unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.

Neubewertung der Grundstücke

Zum Stichtag 1. Januar 2022 müssen alle Immobilien neu bewertet werden. Wann konkret und wie Eigentümer hier mitwirken müssten, regelt jedes Bundesland selbst. Für das Land Berlin erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts wie bisher nach dem Bundesgesetz. Die Übermittlung der Steuererklärungen über das Portal Elster soll ab Juli 2022 möglich sein. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.

CO2-Preis auf Brennstoffe steigt

Der nationale CO2-Preis auf fossile Brennstoffe wird in diesem Jahr analog dem geltenden Brennstoffemissionshandelsgesetz von 25 auf 30 Euro steigen. Verbraucher müssen also mit weiter steigenden Heizkosten rechnen. Für eine Wohnung mit 80 Quadratmetern bedeutet das im Durchschnitt 13 bis 21 Euro mehr Heizkosten gegenüber dem Vorjahr.

Ökostrom-Umlage sinkt

Die Umlage zur Deckung der Vergütung des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderten Stroms sinkt von 6,5 Cent 2021 auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde 2022 – und damit auf ein Zehnjahrestief. Für eine vierköpfige Familie mit einem Jahresstromverbrauch von 3000 Kilowattstunden könnte dies eine Entlastung von fast 100 Euro gegenüber dem Vorjahr bedeuten. Die Entlastung hat der Verein Haus & Grund ausgerechnet. Billiger dürfte der Strom aber nicht werden, weil die Umlage nur ein Bestandteil des Preises ist und Versorger beim Einkauf mehr als vor einem Jahr zahlen.

Strengere Regeln bei neuen Kaminöfen

Schornsteine müssen künftig höher gebaut werden, um die Luft in der direkten Wohnumgebung weniger zu belasten. Deshalb gelten für Schornsteine von neuen Kaminöfen und Pelletheizungen seit dem 1. Januar 2022 strengere Anforderungen. Dies regelt die neue Verordnung (1. BImSchV – Erste Bundesimmissionsschutzverordnung). Die Modernisierung oder der Ersatz bestehender Kaminöfen, aber auch der Ersatz einer alten Gas- oder Ölheizung gegen einen Biomassekessel werden nicht erschwert. Hierfür gelten die bisherigen Regelungen.

Höhere Gebühren für Schornsteinfeger

Seit dem 1. Januar ist die geänderte Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) in Kraft. Mit der Neuregelung werden die Gebührentatbestände für Bezirksschornsteinfeger an die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (Paragraf 97 GEG) angepasst und um die dort neu eingeführten Prüfaufgaben ergänzt. Diese betreffen etwa die Überprüfung des Ölheizverbots ab 2026 sowie die Prüfung der Ausstattung einer Zentralheizung mit einer Heizungssteuerung.

Streichung des KfW-Programms 55

Die Bauministerkonferenz beschäftigte sich im November mit der von Seiten der alten Bundesregierung angekündigten Einstellung der Förderung des Effizienzstandards 55 im Gebäudebereich. Die Bauministerkonferenz bat die Bundesregierung dringend, von ihrem Vorhaben, die KfW55-Förderung ab Februar 2022 einzustellen, abzusehen. Wenn die Bundesregierung bei ihrer Ankündigung bleibe, so hieß es in einer Mitteilung Thüringens, entstünden Finanzierungslücken im Bau. Dies würde in direkter Folge zu Mieterhöhungen führen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false