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Eine junge Frau sitzt vor ihrem Computer. Bisher konnte sie Online auch Recht einklagen - damit könnte es bald vorbei sein.

© Robert Schlesinger / dpa

Update

Grundsatzurteil des BGH: Legal-Techs dürfen Miete für Verbraucher einklagen

Internetportale wie wenigermiete.de klagen im Auftrag von Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dieses Geschäftsmodell rechtens ist.

Von Laurin Meyer

Wer zu Unrecht hohe Mieten zahlt, hat es gegen seinen Vermieter nicht immer leicht. Stellt der sich quer, hilft oft nur der Gang vor ein Gericht. Internetportale wie wenigermiete.de wollen diese Auseinandersetzung für ihre Kunden übernehmen – und versprechen, dass es dafür nur wenige Klicks braucht. Das Konzept: Mieter treten die Forderung aus ihrem Rechtsanspruch an die Plattformbetreiber ab, diese verhandeln mit dem Vermieter – und verklagen ihn notfalls.

Bislang war allerdings umstritten, ob dieses Model überhaupt rechtmäßig ist. In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute über diese Frage verhandelt und entschieden, dass diese Form der Rechtsvertretung erlaubt ist. Wenigermiete.de leiste keine unzulässige Rechtsberatung, sondern sei im Schwerpunkt als Inkassounternehmen tätig, urteilte der achte Zivilsenat des BGH. Da die Gesellschaft als Inkassounternehmen eingetragen sei, sei gegen das Geschäftsmodell rechtlich nichts einzuwenden. "Die Zielsetzung des seit 2008 geltenden Dienstleistungsgesetzes gebietet, den Inkassobegriff nicht zu eng auszulegen", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungsmieter 2015 eine 56-Quadratmeter-Wohnung in Berlin gemietet. Die vermietende Wohnungsbaugesellschaft verlangte gemäß Mietpreisbremse 24,76 Euro monatlich zu viel. Deshalb wandte sich der Mieter im März 2017 an wenigermiete.de und trat seine Ansprüche an die Gesellschaft ab. Die schrieb die Wohnungsbaugesellschaft an und verlangte zunächst Auskunft, dann die überhöhte Miete zurück. Weiterhin wollte die Gesellschaft 166,90 Euro für ihre Rechtsverfolgungskosten zurück.

Das Landgericht Berlin lehnte die Forderung von wenigermiete.de ab, weil das Unternehmen kein Klagerecht habe. Es erbringe im Schwerpunkt unbefugt Rechtsdienstleistungen. Die Inkassotätigkeit, für die es zugelassen sei, stelle nur das Folgegeschäft dar. Inkassounternehmen gehen normalerweise gegen Kunden vor, die eine Rechnung nicht bezahlt haben. Bei dem Legal-Tech-Unternehmen sei das anders, hatte das Landgericht geurteilt. Es ermittle die Forderung über den Onlinerechner. Der BGH beurteilte das anders. Kern des Geschäftes sei der Einzug der Geldforderung. Der Begriff Inkassounternehmen sei weiter zu fassen. Der Fall wurde an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das die Forderungen nun beziffern muss. (AZ: VIII ZR 285/18)

Wichtig für VW-Kläger

Das Urteil ist für die gesamte Branche der Legal-Techs wegweisen. Denn mittlerweile gibt es zahlreiche zumeist junge Unternehmen, wie etwa auch das Berliner Start-up Lexfox, die Verbrauchern dabei helfen, ihre Rechte gegenüber Unternehmen geltend zu machen. Portale wie Flightright, Fairplane oder EUclaim unterstützen Betroffene bei Flugverspätungen und -ausfällen, Geld von der Airline zurückzuverlangen. Das Portal bahn-buddy.de wiederum bietet an, bei Zugverspätungen das Online-Ticket abzukaufen, um anschließend die Entschädigung einzutreiben. Und myright.de hilft Eigentümern von Dieselfahrzeugen dabei, Schadenersatz zu verlangen, wenn bei den Abgaswerten manipuliert wurde. Allein gegen VW hat Myright mehr als 40.000 Fälle gesammelt.

Den Verbrauchern bringen solche automatisierten Rechtsdienstleistungen einige Vorteile. Sie müssen keinen Anwalt beauftragen, außerdem bekommen die Betreiber oft nur im Erfolgsfall eine Provision, meist etwa ein Drittel des erstrittenen Betrags. Das Risiko ist für beide Seiten gering. Verbraucher tragen bei einer Niederlage in der Regel keine Kosten, die Unternehmen prüfen die Erfolgsaussichten meist schon vorher mithilfe einer Datenanalyse. Im Gegenzug dazu sei der Bedarf an Rechtsdienstleistungen deutlich gestiegen, behauptet Lexfox-Geschäftsführer Daniel Halmer. „Die Verbraucherrechte in Deutschland haben sich in den vergangenen Jahrzehnten verzehnfacht.“

Allerdings würden die Wenigsten ihre Rechte durchsetzen. Die häufige Folge aus Sicht des Anwalts: Konzerne könnten die Passivität der Verbraucher antizipieren und hielten sich nicht mehr an Vorgaben. „Die Gesetze bewirken also nichts“, sagt Halmer. Deshalb sei Legal Tech ein elementarer Bestandteil des Rechtsstaats.

Start-ups sind meist als Inkassofirmen registriert

Als Problem galt bisland, dass laut dem sogenannten Rechtsdienstleistungsgesetz eine außergerichtliche Rechtsberatung nur in Ausnahmefällen erlaubt sei – darunter fallen die Tätigkeiten von Anwälten und Inkassofirmen.

Dass viele Start-ups nur im Erfolgsfall eine Provision kassieren, verträgt sich allerdings nicht mit der Tätigkeit als Anwalt. Denn Anwälte dürfen nur in Ausnahmefällen solche Erfolgshonorare vereinbaren. Deshalb haben sich viele Start-ups aus dem Legal-Tech-Bereich als Inkassounternehmen registrieren lassen.

Anderes Angebot wurde zuletzt untersagt

Vor Gericht ging es deshalb um die Frage, ob das Geschäftsmodell der Firmen vom Inkassorecht gedeckt ist. Einig darüber war sich die Justiz bislang nicht. In mehreren Mietrechtsverfahren, in denen Lexfox die Rechte von Mietern geltend gemacht hat, haben die einzelnen Kammern des Berliner Landgerichts unterschiedlich geurteilt.

Gegen das Unternehmen hatte zudem auch schon die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin geklagt. Sie sieht in dem Angebot eine unzulässige Rechtsberatung, die zu Wettbewerbsnachteilen für Anwälte führe. In erster Instanz unterlag die Anwaltskammer vor der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Auch hier steht ein Urteil des BGH noch aus.

Ein anderes Legal-Tech-Angebot hat das Landgericht Köln sogar untersagt. Die Richter urteilten, dass der Vertragsgenerator Smartlaw gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt und in seiner bisherigen Form nicht weiter betrieben werden darf.

Bundesregierung will Inkassorecht ändern

Während die Gerichte noch verhandeln, könnten Pläne des Bundesjustizministeriums die Entscheidungen einholen. Ein Entwurf für ein Gesetz zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ könnte nämlich auch für Legal-Tech-Firmen Konsequenzen haben. Kritiker befürchten, dass Behörden künftig anordnen dürfen, dass die automatisierten Rechtsdienstleistungen bis zu der Entscheidung einer Rechtsfrage zu unterlassen sind.

Unternehmer wie Halmer fühlen sich getäuscht. Denn noch vor wenigen Wochen hatte die Bundesregierung in einer Fragestunde im Bundestag verlauten lassen, keine konkreten Gesetzesänderungen für Legal-Tech-Unternehmen zu planen.

Opposition ist verärgert

„In dem Gesetzentwurf finden sich nun einige Anti-Legal-Tech-Klauseln“, sagt der Lexfox-Chef. „Diese sind da still und heimlich hineingelangt.“ Das verärgert auch die Opposition: „Entweder weiß bei der Regierung die eine Hand nicht, was die andere tut, oder hier wurde dem Parlament aus Angst vor Kritik vorsätzlich etwas verschwiegen“, sagte der FDP–Bundestagsabgeordnete Roman Müller-Böhm dem Tagesspiegel.

Er fordert einen Erlaubnistatbestand für Legal Tech im Rechtsdienstleistungsgesetz. Nur so ließe sich eine nachhaltige Lösung für Legal-Tech-Angebote schaffen. Das Bundesjustizministerium rechtfertigt den Vorstoß damit, dass Start-ups einfach ihren Sitz verlegen würden, wenn die ursprünglich zuständige Behörde bereits die Ablehnung eines Antrags in Aussicht gestellt hat. Das vermeintliche Ziel: die Erfolgschancen andernorts erhöhen.

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