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Geteilte Wohnung. Eine Vermieterin begrüßt einen Reisenden, der in ihrer Wohnung eine Übernachtung über das Onlineportal Airbnb gebucht hat.

© dpa

Ferienwohnungen bei Airbnb & Co.: Worauf man beim Mieten und Vermieten achten muss

Keine Lust auf ein unpersönliches Hotelzimmer? Über Onlineportale wie Airbnb können Reisefans Privatunterkünfte buchen und vermieten. Das eröffnet Möglichkeiten – birgt aber auch Risiken. Was zu beachten ist.

Am 19. Oktober beginnen die Herbstferien. Grund für viele Familien, noch mal die Koffer zu packen und in wärmere Gebiete zu reisen – beispielsweise nach Madrid. Doch so kurzfristig noch ein passendes Hotelzimmer zu buchen, ist kostspielig. Eine günstigere Alternative könnten private Ferienunterkünfte sein, die über Online-Vermittlungsdienste wie Airbnb, 9flats.com oder Wimdu vermittelt werden. Diese Portale vermitteln Privatunterkünfte an Privatkunden – darunter sind neben der typischen Wohnung auch ausgefallene Angebote wie Villen oder Schlösser, sogar Inseln, Baumhäuser oder Leuchttürme. Laut Firmenangaben bietet alleine das Unternehmen Airbnb mit Sitz in Kalifornien inzwischen mehr als 1,5 Millionen Privatunterkünfte in 34.000 Städten und 190 Ländern an.

Doch ist das Buchen bei einer Privatperson tatsächlich preiswerter? Angebote für zwei Erwachsene und ein Kind gibt es beim Portal 9flats.com bereits ab 69 Euro – immerhin günstiger als eine Übernachtung für drei Personen in einem Hotel. Doch häufig ist eine Buchung bei Privatanbietern mit Risiken verbunden, etwa, wenn die Beschreibung nicht der Realität entspricht. Die Stiftung Warentest hat Onlinezimmer-Portale verglichen. Die größten Mängel: Bei Reklamationen fühlen sich die Online-Vermittler häufig nicht zuständig.

Wie die Portale funktionieren

Wer eine Unterkunft über einen Onlineanbieter buchen möchte, muss sich zunächst mit seiner E-Mail-Adresse registrieren. Anschließend kann mit einem Stichwort nach einer Stadt oder einem Land gesucht werden. Die Stiftung Warentest weist in ihrem Bericht darauf hin, dass man sich nicht mit der ersten Trefferliste zufrieden geben sollte. In der Suchfunktion können weitere Ergebnisse beispielsweise nach Art der Unterkunft, Kosten oder Ausstattung gefiltert werden. Als Zahlungsarten werden Kreditkarte, Kontoeinzug, die Online-Bezahlsysteme PayPal und Sofortüberweisung oder Bitcoin angeboten. Bezüglich der genauen An- und Abreise, der Schlüsselübergabe und weiteren Fragen muss man sich über das Portal direkt mit dem privaten Gastgeber in Verbindung setzen.

Wenn die Realität enttäuscht

Schimmel in der Dusche, Katzenhaare auf dem Sofa oder kein eigener Zimmerschlüssel: Stiftung Warentest empfiehlt unzufriedenen Mietern, zuerst mit dem Gastgeber zu sprechen. Bleibe dies erfolglos, müssten Mängel meist spätestens 24 Stunden nach dem Check-in dem Vermittlungsportal gemeldet werden, denn der Gastgeber erhält das Geld erst 24 Stunden nach Check-in. Sollte die Unterkunft den Erwartungen nicht entsprechen, kann die Auszahlung von 9flats.com „gegebenenfalls zurückgehalten werden“. Airbnb stellt eine Mietminderung in Aussicht, falls der Gast trotz Reklamation bleibt, und erstattet unter Umständen sogar den vollen Mietpreis zurück, wenn der Gast sich entschließt, die Unterkunft zu verlassen. Allerdings nur dann, wenn er auch nach Ansicht des Portals triftige Gründe dafür hatte. Eine Garantie gibt es also nicht.

Kurzfristig stornieren

Auch kurzfristiges Stornieren, beispielsweise wegen Krankheit oder Planänderung, kann bei Anbietern von Privatunterkünften zum Problem werden. Laut Stiftung Warentest muss mit langen Wartezeiten in den Hotlines der Anbieter gerechnet werden. Bei einer Stornierung fällt eine Servicegebühr von sechs bis 15 Prozent des Grundpreises an.

Haftung und Schadenersatz

Meldet der Vermieter, dass der Gast einen Schaden verursacht hat, wird unter Umständen Geld von der Kreditkarte der Airbnb-Nutzer in Höhe des beschädigten Gegenstandes abgezogen. Auch hier behält es sich Airbnb vor, über den Sachverhalt selbst zu entscheiden. Im Zweifel müsse der Gast mit der eigenen Haftpflichtversicherung klären, ob sie für den Schaden aufkommt, rät Stiftung Warentest. Wenn sich der Untermieter durch einen losen Gegenstand verletzen sollte, etwa durch eine lockere Tür, die aus den Angeln bricht, haftet der Gastgeber in jedem Fall.

Selber Gastgeber werden

Grundsätzlich kann jeder eine Unterkunft auf einem der Onlineportale anbieten. Das kann beispielsweise eine Schlafcouch, aber auch ein komplettes Zimmer sein. „Wichtig ist, dass nicht mehr als 50 Prozent der Wohnung untervermietet werden“, sagt Jürgen Schirmacher, Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied des Mieterschutzbundes Berlin. „Wenn diese Prozentzahl der gewerblichen Nutzung überschritten wird, muss eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Bezirksamt eingeholt werden.“

In jedem Fall sollte aber zunächst der Wohnungseigentümer über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden, ansonsten droht eine Abmahnung und im zweiten Anlauf sogar die Kündigung.

Abwicklung für Vermieter

Voraussetzungen bei allen Vermittlungsportalen sind eine – kostenlose – Registrierung und die Erstellung eines Nutzerprofils. Zusätzlich müssen Fotos der Unterkunft sowie eine Beschreibung hinzugefügt werden. Die Preise können vom Gastgeber selbst bestimmt werden. Bei 9flats.com zieht das Vermittlerportal vom Gesamtbetrag der Buchung, den der Gast zahlt, eine „Provision“ von zwölf bis 15 Prozent ab. Airbnb erhebt bei jeder Buchung eine „Servicegebühr“ in Höhe von drei Prozent beim Gastgeber, weitere sechs bis zwölf Prozent werden vom Gast eingefordert.

Gastgeber sind nur beim Onlineportal 9flats.com mit „einem weltweit gültigen Versicherungsschutz gegen Mietsachschäden mit bis zu 500 000 Euro versichert“. Bei einem Schadensfall muss man sich allerdings in Höhe von 250 Euro selbst beteiligen.

Umwandlung in eine Ferienwohnung

Im Mai 2014 ist das Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Kraft getreten, um angesichts des immer knapper werdenden Mietmarktes in Berlin die Umwandlung von regulären Mietwohnungen in Ferienwohnungen zu stoppen. Laut Gesetz müssen deshalb alle gewerblich genutzten Wohnungen genehmigt werden. Für eine Genehmigung beim zuständigen Bezirksamt wird eine Gebühr von 225 Euro fällig. Genehmigungen für eine weitere Nutzung werden aber nur restriktiv erteilt.

Wenn Nachbarn vermieten

Laute Rollkoffergeräusche auf dem Straßenpflaster und laut feiernde Partytouristen nebenan auf dem Balkon: Wenn der Nachbar seine Wohnung Fremden untervermietet, fühlen sich andere Mieter oft gestört. In einem solchen Fall kann man Anzeige wegen Lärmbelästigung erstatten. Besonders aussichtsreich ist das aber nicht, sagt Rechtsanwalt Schirmacher – da „die Verursacher ja immer wieder wechseln“. Ratsamer sei es deshalb, zunächst den vermietenden Nachbarn direkt anzusprechen. Wenn dies jedoch keine Wirkung zeigt, kann man sich mit dem Hinweis auf Verdacht einer Untervermietung an den Hausverwalter oder das Bezirksamt wenden. Die prüfen dann, ob der Wohnungsbesitzer auch tatsächlich das Recht hat, seine Wohnung zu vermieten.

Lisa Splanemann

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