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Unter Leuten. Findet die Veranstaltung an einem externen Tagungsort statt? Dann gelten dort andere Regeln als beim Arbeitgeber.

© Imago/ Shotshop

Corona-Regeln für den Job: Muss ich bei Konferenzen meinen Impfstatus angeben?

Arbeitgeber dürfen nicht nach der Impfung fragen, Veranstalter schon: Was das für Beschäftigte heißt, erklärt der Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unser Leser fragt: Ich bin Wissenschaftler und habe eine Frage zu 2G- und 3G-Regelungen und der Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber. Die ersten Konferenzen finden wieder in Präsenz statt, dort trage ich Forschungsergebnisse meines Teams vor. Nun musste ich bei einer Veranstaltung meines Arbeitgebers am Einlass meinen Impfstatus nachweisen. Ich dachte, der Arbeitgeber hat kein Recht, danach zu fragen. Oder ist das in diesem Fall in Ordnung?

Der Arbeitsrechtler antwortet: In dieser Frage sind gleich zwei Schauplätze einer möglichen Impfstatusabfrage beschrieben.

Zum einen gilt grundsätzlich: Der Impfstatus von Arbeitnehmern geht Arbeitgeber nichts an. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Gesundheitsdatum, das besonders durch den Datenschutz gesichert ist. Um dieses abfragen zu können, bedarf es einer rechtlichen Grundlage, die der Gesetzgeber aktuell lediglich für Arztpraxen, Krankenhäuser, Kitas, Schulen, Pflegeheime und Massenunterkünfte schaffen will. Für diese Arbeitgeber soll Paragraf 28 a des Infektionsschutzgesetzes entsprechend geändert werden. Das dürfte Sie also nicht betreffen.

Der feine Unterschied: Sind Sie Teilnehmer oder Ausrichter?

Entscheidend ist hier auch, in welcher Rolle Sie Ihre Forschungsergebnisse vorstellen und ob Ihr Arbeitgeber der Ausrichter einer Veranstaltung ist, denn in diesem Fall, stellt Ihre Präsentation einen Teil Ihrer Arbeitsleistung dar. Somit sind Sie kein gewöhnlicher Teilnehmer, sondern ebenfalls Ausrichter der Veranstaltung – weshalb Ihr Impfstatus für die Veranstaltung grundsätzlich irrelevant ist.

Es kommt darauf an: In manchen Fällen ist der Status nachzuweisen

Zum anderen ist zu berücksichtigen: Sie sind Teilnehmer einer Veranstaltung und seit dem 23. August gilt bundesweit die 3G-Regel mit einigen Ausnahmen auch die 2G-Regel: Danach werden nur Personen zu Gastronomiebesuchen, Veranstaltungen oder Übernachtungen in Hotels zugelassen, die geimpft, getestet oder genesen beziehungsweise nur geimpft oder genesen sind. Findet die Veranstaltung Ihres Arbeitgebers an einem externen Veranstaltungsort statt, gilt entsprechend auch für Sie die 3G- oder 2G-Regel. In diesem Fall müssten Sie Ihren Status nachweisen, wie die anderen Teilnehmer auch.

Aktuell beschäftigt sich das Bundeskabinett mit der Frage nach einer rechtlichen Grundlage von Arbeitgebern, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen. Es ist anzunehmen, dass sich die rechtliche Situation rund um das Thema Impfstatus in den kommenden Monaten nochmals verändert.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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