zum Hauptinhalt
Ein Zimmermädchen macht in Köln in einem Hotel das Bett (Symbolbild).

© picture alliance/dpa/Oliver Berg

Update

Bundesverfassungsgericht weist Klagen ab: Bettensteuern für Hotelgäste sind mit dem Grundgesetz vereinbar

Die Bettensteuer für Hotelgäste ist rechtens. Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen von Hotelbetreibern abgewiesen.

Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sogenannte Bettensteuer verlangen. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wiesen Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück.

[Wenn Sie aktuelle Nachrichten aus Berlin, Deutschland und der Welt live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.]

Die Bettensteuern werden auch in Dutzenden anderen Kommunen erhoben. Offiziell heißen sie zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.

Hintergrund ist, dass Hotels vor einiger Zeit bei der Umsatzsteuer entlastet wurden. Anfang 2010 sank der Steuersatz von 19 auf 7 Prozent. Die Bettensteuern sind eine Reaktion der klammen Kommunen. Wegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 sind „beruflich zwingende“ Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und abzuführen.

[Lesen Sie auch: Chefconcierge im Berliner Hotel Adlon: Dieser Mann kann das Unmögliche möglich machen (T+)]

Die Hotels sehen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: „Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel“, teilten sie mit. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz.

Nach der aktuellsten Dehoga-Übersicht hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Kommunen eine Bettensteuer. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe, die Citytax in Bremen und Bremerhaven und die Freiburger Übernachtungssteuer. (dpa)

Zur Startseite