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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll mitbestimmen über weitere Anwendung der HOAI.

© Thomas Frey/dpa

Bundesgerichtshof ruft EuGH an: Streit um europarechtswidrige Mindesthonorare für Architekten und Ingenieure

Dürfen Bauherren Zahlung von Rechnungen ablehnen, weil Mindesthonorare nach HOAI europarechtswidrig sind? Das soll der Europäische Gerichtshof klären.

Die aus Sicht des Europäischen Gerichtshofes nicht europakonforme deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wirkt sich nun auch auf ganz konkrete Streitfälle zwischen Bauherren und den von ihnen beauftragten Dienstleistern aus. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Rechtsstreit um die Vergütung eines Ingenieurs das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Kernfragen geklärt hat über die Auswirkungen von dessen Urteil zur "Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze" der deutschen HOAI. Weil es dazu bisher widersprüchliche Auslegungen gab, will der BGH vor allem geklärt wissen, ob dieses Urteil nur die Bundesrepublik als betroffenen Staat bindet oder auch zugleich Auswirkungen auf die Rechte deren Bürger hat.

Bindet das Urteil nur die Staaten?

Mit diesem Beschluss zieht sich der Streit zwischen einem Ingenieurbüro und dessen Bauherrn über die Vergütung eines im Jahr 2016 abgeschlossenen Ingenieurvertrages nicht nur in die Länge sondern wird außerdem noch zu einem Grundsatzstreit über die Folgen europäischer Rechtsprechung in den Mitgliedsländern. Geklagt hatten die Ingenieure, die einen Vertrag mit einem Bauherrn selbst gekündigt hatten, auf Auszahlung ihrer bis dahin erbrachten Leistungen. Dabei legte das Büro bei ihrer Berechnung die Mindestsätze der HOAI-Verordnung zu Grunde. Die Forderungen betrugen demnach mehr als 100.000 Euro - fast das Doppelte des ursprünglich vertraglich vereinbarten Pauschalhonorars (55.000 Euro).

Zu Recht, wie Landgericht und Oberlandesgereicht in dem seit Jahren laufenden Verfahren urteilten. Vergeblich hatte der Auftraggeber vor dem Oberlandesgericht die vollständige Abweisung der Klage gefordert. Das Oberlandesgericht folgte ihm nicht, sondern berief sich wie die Vorinstanz auf den "Mindestpreischarakters der HOAI als zwingendes Preisrecht". Daran ändere das Urteil des Europäischen Gerichtshofes nichts, wonach die HOAI-Bestimmungen europarechtswidrig sind. Denn dieses europäische Urteil binde zwar den Mitgliedsstatt, indem er beispielsweise seine nationalen Richtlinien ändern muss, es habe aber keine Rechtswirkung für einzelne Bürger in der Union.

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Der Bundesgerichtshof wiederum machte in seinem Beschluss zur Vorlage dieser umstrittenen Frage an den EuGH zugleich deutlich, dass auch er zur Auffassung des Oberlandesgerichtes neige, wonach eine Berufung auf die aus Sicht der EuGH nicht europagemäße HOAI-Regelungen keine Auswirkung auf Entscheidungen in zivilrechtlichen Verfahren haben könne. In einer Mitteilung des BGHs heißt es: "Eine Richtlinie kann grundsätzlich nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen".

Die Präsidentin der Bundesarchitektenkammer Barbara Ettinger-Brinckmann nannte es bedauerlich, dass weiterhin keine Rechtssicherheit in dieser Frage herrsche. Die aktuelle Lage verunsichere die Architekten und Stadtplaner ebenso wie ihre Auftraggeber. Mit einer "neuen HOAI" sei noch innerhalb dieses Jahres zu rechnen. Diese müsse müsse auch künftig als "maßgeblich Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen" bleiben.

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