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Das Bundesarbeitsgericht in Thüringens Landeshauptstadt Erfurt urteilte am Dienstag über eine Klausel in einem Vertrag für eine Hinterbliebenenrente.

© Martin Schutt/dpa

Bundesarbeitsgericht: Deutlich jüngere Ehefrau bekommt weniger Witwenrente

Wenn Ehepartner beim Alter mehr als zehn Jahre auseinanderliegen, kann die Hinterbliebenenrente gekürzt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Liebe kennt keine Altersgrenzen, das deutsche Arbeitsrecht aber sehr wohl. Das wurde am Dienstag beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt deutlich. Da kann der Boulevard noch so fasziniert sein von Paaren wie Schauspieler Bruce Willis (63) und seiner 23 Jahre jüngeren Ehefrau Emma Heming. Oder von Frankreichs Präsidenten Emmanuel Macron (40) und seiner sogar 24 Jahre älteren Ehefrau Brigitte Macron:Wenn der ältere Partner – oder die Partnerin – stirbt und deren Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberin eine Hinterbliebenenrente zahlt, darf darin eine Altersabstandsklausel enthalten sein. Das Gericht hält diese sogar ausdrücklich für sinnvoll.

Im konkret verhandelten Fall hatte sich eine 1945 geborene Frau aus Bayern dagegen gewehrt, dass der Arbeitgeber die Rente für jedes über zehn Jahre hinausgehende Jahr Altersunterschied um fünf Prozent kürzt. Das sei Altersdiskriminierung, argumentierte die Witwe. Die Versorgungsordnung des Arbeitgebers sieht eine Rente in Höhe von 60 Prozent der vollen Betriebsrente vor. Ihr 2014 verstorbener Mann war 15 Jahre älter. Das Gericht entschied nun, dass diese unmittelbare Benachteiligung durch die Altersabstandsklausel gerechtfertigt, angemessen und erforderlich ist (Az.: 3 AZR 400/17. Hier geht es zur Mitteilung, die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).

Bei einem Altersabstand von elf Jahren sei „der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil des seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt“, teilte das Gericht mit. Zudem seien nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand "erheblich übersteigt".

Wäre ein Partner 31 Jahre jünger, gäbe es gar keine Rente

Für rechtens hielten es die Richter die Klausel offenbar auch, weil die in diesem Fall vorgelegte Versorgungsregelung keinen harten Schnitt vorsieht, sobald der Altersunterschied elf Jahre oder mehr beträgt. Sie sahen hier vielmehr eine "maßvolle schrittweise Reduzierung", die einen vollständigen Ausschluss von Hinterbliebenenzahlungen erst ab einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren vorsieht.

Insofern könnten auch die jeweils hinterbliebenen Partner der Eheleute Willis und Macron bei einem entsprechenden Arbeitsvertrag mit einer kleineren Auszahlung rechnen. Bei der klagenden Witwe aus Bayern sah die Versorgungsordnung des Arbeitgebers eine Rente in Höhe von 60 Prozent der vollen Betriebsrente vor.

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