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Heilig's Blechle: Dieselkäufer wollen in Scharen aus den Verträgen raus.

© picture alliance/dpa

BGH-Verhandlung: Können Diesel-Käufer ihre Autokreditverträge nach Jahren noch kündigen?

An diesem Dienstag erreichen zwei Autokäufer mit ihren Klagen die letzte Instanz. Je nach Ausgang kann das teuer werden - für die Hersteller.

Von Fatina Keilani

Zwei Käufer von Dieselfahrzeugen, die aus ihren Kreditverträgen rauswollen, erreichen mit ihren Klagen in letzter Instanz den Bundesgerichtshof. Der hat die beiden ähnlich gelagerten Fälle aus den Vorinstanzen Bonn und Köln zusammengezogen und verhandelt sie an diesem Dienstag mündlich. Ob es noch am selben Tag zu einem Urteil kommt, ist unklar.

Beide Kläger hatten sich Autos gekauft und den Kauf über die Banken der Autofirmen finanziert. Der Bonner Kläger schloss zur Finanzierung des über die Anzahlung hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) einen Darlehensvertrag; der Kölner Kläger tat dasselbe schon im Juli 2013 (XI ZR 11/19).

In den Verträgen waren ein fester Zinssatz von 3,92 Prozent pro Jahr und die Laufzeit festgelegt. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Keinen ausdrücklichen Hinweis enthielten die Verträge darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in Paragraph 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Nachdem die Verträge eine Zeitlang gelaufen waren und die Kläger jeweils ihre Raten gezahlt hatten, kam der Diesel-Skandal und mit ihm ein massiver Wertverlust der Fahrzeuge. Die beiden Kläger suchten nun Wege, um aus ihren Verträgen auszusteigen. Ein Kündigungsrecht war in den Verträgen nicht enthalten, wohl aber ein Widerrufsrecht. Bei diesem stellte sich die Frage, ob die Widerrufsfrist abgelaufen war – oder noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

Hierfür ist maßgeblich, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder unvollständig war. Hoffnungsvoll blicken die Kläger auf die vor einigen Jahren ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen (XI ZR 564/15). Darin stellte das Gericht fest, dass im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht zu laufen beginnt und der Widerruf auch nach Jahren noch möglich ist – eine Art Joker.

Auch andere Autobesitzer hatten auf diesem Weg schon Erfolg, etwa eine BMW-Käuferin, der das Landgericht Ravensburg im Sommer volle Kaufpreisrückzahlung zusprach – obwohl sie das Auto zwei Jahre genutzt hatte und 65.000 Kilometer gefahren war. Sie muss nicht einmal Wertersatz leisten. Allerdings liegt die Berufung von BMW schon beim OLG Stuttgart.

Die Sache wird am 29. September 2020 um 11 Uhr vor dem sechsten Senat verhandelt, der eine Spezialzuständigkeit für diese Materie hat und von dessen Rechtsprechung das Landgericht Ravensburg abwich. Im Land von Daimler und BMW ist die Justiz stark mit Widerrufsklagen von Kreditverträgen belastet – allein beim sechsten Senat liegen mehr als 500 ähnliche Verfahren. Je nach Ausgang der beiden Sachen am BGH muss der sechste Senat seine Rechtsprechung überdenken.

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