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Unternehmen können etwas gegen Mitarbeiter tun, die intolerant sind und hetzen.

© Stephanie Pilick/dpa

Arbeitsrecht: Was tun gegen Rassismus?

Wie kann der Chef gegen rechte Stimmungsmacher im Unternehmen angehen? Das erklärt der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unsere Leser fragt: Ich bin Chef eines mittelständischen Betriebes in Berlin. Seit zwei Jahren arbeiten zwei Mitarbeiter bei uns, die sich nicht unserer Unternehmenskultur unterordnen. Sie sind respektlos gegenüber Kollegen, äußern sich im Großraumbüro rassistisch und posten im Netz rechtsradikale Meinungen. Andere Mitarbeiter haben gedroht zu gehen, wenn sich die Lage nicht ändert. Was kann ich tun?

Christoph Abeln antwortet: Bei rassistischen Äußerungen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber reagieren. Zwar kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit berufen, jedoch wird dieses Grundrecht im Arbeitsverhältnis nur gewährt, solange es nicht die Menschenwürde berührt und die Pflicht, auf die Kollegen Rücksicht zu nehmen. Die Grenzen des Tolerierbaren sind erreicht, wenn menschenverachtendes Verhalten die Rechtsgüter anderer Arbeitnehmer ernstlich verletzt, wenn rassistische Mitarbeiter also etwa mit ihren Äußerungen den Betriebsfrieden, den Ruf des Unternehmens und damit auch das Geschäft gefährden.

Bei fremdenfeindlichen Aussagen spielt auch eine Rolle, wie und wo sie geäußert wurden. Das Arbeitsgericht Mannheim hat eine außerordentliche Kündigung an einen Arbeitnehmer als rechtmäßig empfunden, die auf einer rassistischen und menschenverachtenden Äußerung auf dessen privaten Facebook-Konto beruhte. Dort war auch ersichtlich, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Gericht konnte nachvollziehen, dass die rassistischen Äußerungen dadurch den Ruf und das Geschäft des Arbeitgebers schädigen können.

Mitarbeiter, die ihre Äußerungen oft als Witz rechtfertigen, tatsächlich aber rassistisch auffällig sind, verdienen keinen Schutz ihres Arbeitsplatzes. Zu folgenden Reaktionen ist Ihnen zu raten: Sind Sie interessiert, den Mitarbeiter zu behalten, muss mit ihm ein Gespräch geführt werden. Vielleicht kann man ihn auch versetzen oder ihm ein eigenes Arbeitsumfeld schaffen, um den Konflikt zu lösen.

Um Beschäftigte für das Thema zu sensibilisieren, sollten Arbeitgeber Schulungen zu Diskriminierung anbieten.

Wenn der Arbeitgeber die fremdenfeindlichen Äußerungen endgültig nicht mehr akzeptieren will, sollte er den Mitarbeiter abmahnen und gegebenenfalls ordentlich kündigen. Fristlos kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn das Fehlverhalten seines Mitarbeiters so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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