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Pieks für den Job? Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht zu einer Coronaimpfung verpflichten.

© Sven Hoppe/dpa-tmn

Arbeitsrecht: Was gilt bei Impfungen?

Vorbeugen gegen Covid-19: Welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben, erklärt die DGB-Arbeitsrechtlerin Marta Böning.

Unser Leser fragt: Ich bin mir noch nicht ganz sicher, ob ich mich gegen Covid-19 impfen lassen möchte und wüsste gern, wie das mit meinen Rechten und Pflichten als Arbeitnehmer zusammenhängt. Ab wann kann ich mich impfen lassen? Wer legt das fest? Kann mich mein Arbeitgeber dazu verpflichten? Und könnte es im Job für mich negative Folgen haben, wenn ich mich dagegen entscheide? Außerdem: Kann ich verlangen, für die Impfung freigestellt zu werden, wenn mir ein Termin während der Arbeitszeit zugeteilt wird?

Die Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), Marta Böning, antwortet: Die Rahmenbedingungen für die Impfungen sind in der „Corona-Impfverordnung“ geregelt. Impfberechtigt sind Menschen, die in Deutschland krankenversichert sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder in besonders systemrelevanten Berufen nach Deutschland zur Arbeit pendeln. Dazu zählt Krankenhaus- und Pflegepersonal sowie Erzieher:innen oder Lehrer:innen. Darüber hinaus können sich Personen aus dem Ausland impfen lassen, die hier in einem Krankenhaus oder Pflegeheim behandelt oder gepflegt werden und zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen gehören.

Da der Impfstoff zunächst nur begrenzt verfügbar ist, regelt die Impfverordnung, welche Personen mit höchster, hoher und erhöhter Priorität geimpft werden sollen. Erst danach sind andere impfbereite Menschen an der Reihe.

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Zu der ersten Kategorie gehört zum Beispiel das medizinische und das pflegende Personal in Bereichen mit höchstem Ansteckungsrisiko, Mitarbeiter und Einwohner von Altenheimen und Menschen über 80 Jahre. Anschließend sind etwa Personen über 70 und sonstiges medizinisches Personal an der Reihe. Den vorrangigen Zugang zur Impfung erhalten zudem Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen und in Berufen der kritischen beziehungsweise systemrelevanten Infrastruktur. Erfolgt der Zugang zur Impfung aufgrund der Tätigkeit, ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig, die bei der Impfung vorgelegt werden muss. Erfolgt sie aufgrund besonderer gesundheitlicher Risiken, ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig.

Gesundheitsvorsorge - nach der Arbeit

Grundsätzlich sollten Sie Termine der Gesundheitsvorsorge – dazu zählen auch Impfungen – möglichst außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Haben Sie keinen Spielraum bei der Vergabe und der Termin fällt in Ihre Arbeitszeit, können sie der Arbeit fernbleiben. In der Regel wird diese Fehlzeit vergütet, es sei denn, dies wird durch einen Tarif- oder einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen – was durchaus üblich ist. Es kommt daher darauf an, was in den auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Vereinbarungen geregelt ist.

Die meisten Arbeitgeber haben aber großes Interesse daran, dass sich ihre Beschäftigten zeitnah impfen lassen. Es ist daher sinnvoll, sich wegen des Termins mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Idealerweise gibt es bei Ihnen einen Betriebs- oder Personalrat, der mit dem Arbeitgeber das Verfahren bereits geklärt hat.

Eine Impfpflicht gegen Corona gibt es derzeit nicht, der Arbeitgeber kann keine Impfung erzwingen und keine Maßnahmen ergreifen gegen Mitarbeiter, die nicht geimpft sind und sich nicht impfen lassen wollen. Denkbar ist aber, dass er etwa in medizinischen Berufen nicht geimpfte Beschäftigte bei Tätigkeiten einsetzt, aus denen keine besonderen Risiken für Patienten resultieren.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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