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Corona-Warn-App im Test. Das Herunterladen der Tracking-App ist freiwillig. Aber gibt es Ausnahmefälle?

© dpa

Arbeitsrecht: Tracking auf Anordnung?

Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter anweisen, die Corona-Warn-App auf ihr Handy zu laden? Das erklärt Marta Böning vom DGB.

Unsere Leserin fragt: Mitte Juni ist die Corona-App an den Start gegangen. Was heißt das für mich als Arbeitnehmerin? Kann mein Arbeitgeber mich verpflichten, sie zu nutzen? Und falls ich sie herunterlade: Was passiert, wenn sie „Alarm schlägt“? Muss ich dann meinem Chef Bescheid geben und in Quarantäne gehen? Und wer zahlt dann mein Gehalt?

Marta Böning vom DGB antwortet: Die „Corona-Warn-App“ soll einen Beitrag zur besseren Nachverfolgung der Infektionswege und zur Bekämpfung der Corona-Pandemie leisten. Sie „schlägt Alarm“, wenn sich das eigene Handy für eine bestimmte Zeit in einer bestimmten Entfernung zu einem Corona-Infizierten befand. Die Warnung ist verbunden mit der Empfehlung, Kontakt zum Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst oder dem Gesundheitsamt aufzunehmen, um die weitere Vorgehensweise zu klären.

Jeder soll frei entscheiden können, ob er die App auf sein Handy spielt und die Warninformation weitergibt, das gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Unter dieser Prämisse wurde die App laut Bundesregierung eingeführt. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber die Nutzung nicht anordnen und Sie diesbezüglich nicht unter Druck setzen darf. Ihnen dürfen zudem keine Nachteile entstehen, wenn Sie die App nicht nutzen. Gesetzlich gesichert ist die Freiwilligkeit leider bislang nicht.

Diensthandys kann man nach Feierabend ausschalten

Einige vertreten deshalb die Ansicht, dass der Arbeitgeber (unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates) Beschäftigte jedoch verpflichten kann, die App auf dienstlichen Geräten zu nutzen. Eine solche Anordnung ergibt wenig Sinn, da sie, wenn überhaupt, nur für die Arbeitszeit zulässig sein könnte. Diensthandys können am Feierabend ausgeschaltet und die Kontaktverfolgung unterbrochen werden. Über private Handys können Arbeitgeber generell nicht verfügen.

Grundsätzlich dürfen Sie auch selbst entscheiden, ob Sie die App-Warnung weitergeben. In manchen Tätigkeiten, etwa bei der Arbeit mit Risikogruppen, wie im Pflegeheim, haben Beschäftigte besondere Rücksichtnahmepflichten. Dann ist man gut beraten, wenn man den Arbeitgeber über den durch die App ausgelösten Verdacht in Kenntnis setzt.

Ob Sie nach der Warnung Ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen und bis zur Klärung des Verdachts vergütet werden, ist leider nicht abschließend geklärt, hierzu fehlt eine klare Regelung. Wenn der Test positiv ausfällt und Sie in behördlicher Quarantäne sind, zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter und erhält den Betrag vom Gesundheitsamt zurück.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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