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Pfingsten frei. Wer in Teilzeit arbeitet und gewöhnlich montags im Büro sitzt, muss am Feiertag nicht arbeiten - und bekommt in der Regel trotzdem Geld.

© Daniel Bockwoldt/dpa

Arbeitsrecht: Teilzeit und Feiertage

Wie auch Mitarbeiter, die Teilzeit arbeiten, von Feiertagen profitieren, erklärt der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unser Leser fragt: Ich arbeite in Teilzeit und Christi Himmelfahrt fällt ja in diesem Jahr auf einen Donnerstag. Donnerstags habe ich aber in der Regel frei. Heißt das, dass ich nicht von dem Feiertag profitiere? Und wie ist das mit Pfingstmontag? Da würde ich normalerweise arbeiten. Bekomme ich jetzt für diesen Tag kein Geld?

Christoph Abeln antwortet: Ob Arbeitnehmer Geld bekommen, wenn ein Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, steht im Entgeltfortzahlungsgesetz: Gemäß Paragraph zwei hat der Arbeitgeber das Geld zu zahlen, dass der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn die Arbeit nicht wegen des Feiertags ausgefallen wäre. Teilzeitkräfte sollen dabei nicht gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt werden. Darum gibt es einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung – unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht oder wie viele Wochenstunden der Arbeitnehmer tätig ist.

Die Arbeit nicht nachholen

Ist vereinbart, an welchen Tagen in der Woche die Teilzeitkraft arbeitet und fällt einer dieser Tage auf einen Feiertag, muss die Arbeit auch nicht nachgeholt werden. Wenn Sie grundsätzlich montags arbeiten müssen, dürfen Sie am Pfingstmontag zu Hause bleiben. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen für diesen Tag den Lohn zu zahlen.

Fällt der Feiertag auf einen ohnehin freien Arbeitstag, kann die Teilzeitkraft nicht von dem Feiertag profitieren: Sie bekommt dafür auch an keinem anderen Tag in der Woche frei, denn dies würde einen Vorteil gegenüber den anderen Arbeitnehmern darstellen. Müssen Sie donnerstags grundsätzlich nicht arbeiten, profitieren Sie also auch nicht vom Feiertag Christi Himmelfahrt.

Das Bundesarbeitsgericht hat schon 2001 entschieden, dass Arbeitnehmer kein Geld erhalten, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Denn dann muss der Arbeitnehmer an diesem Tag wegen des Dienstplans nicht arbeiten – und nicht wegen des Feiertags.

Es kann aber sein, dass bei Teilzeitkräften viele Feiertage auf eigentliche Arbeitstage fallen – und sie deshalb oft frei haben. In diesem Fall können Arbeitgeber mit ihnen vereinbaren, dass sie immer an drei Tagen pro Woche arbeiten. Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, müssen Arbeitnehmer dann die Arbeit an einem anderen Tag derselben Woche nacharbeiten. Bei solchen Vereinbarungen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber einen anderen Ausgleich gewähren, da dieser ansonsten nie in den Genuss der Lohnzahlung an Feiertagen kommt.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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