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Arbeitsweisen. In der Elternzeit kann man auch in Teilzeit arbeiten. Und gegebenenfalls sogar bei einem anderen Arbeitgeber.

© Silvia Marks/dpa

Arbeitsrecht: Teilzeit in der Elternzeit

Was man wissen sollte, wenn man während der Elternzeit arbeiten will, erklärt Marta Böning vom DGB.

Unsere Leserin fragt: Ich bin Altenpflegerin und erwarte mein erstes Kind. Nun möchte ich für 18 Monate Elternzeit beantragen und plane, nach der Geburt meines Kindes zwölf Monate Zuhause zu bleiben, und danach in Teilzeit in den Job zurückzukehren. Mein Arbeitgeber würde gerne mit mir 30 Stunden in der Woche verabreden, inklusive Schicht- und Feiertagsarbeit. Nachts und an Feiertagen zu arbeiten, das kann ich mir aber mit Kind nicht vorstellen. Muss ich mich darauf einlassen? Was muss ich noch beachten?

Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning antwortet: Es ist eine verbreitete Auffassung, dass man einen Antrag stellt, wenn man in die Elternzeit gehen will, den der Arbeitgeber bewilligen soll. Dem ist aber nicht so: Sie zeigen Ihrem Arbeitgeber die geplante Elternzeit nur an – ablehnen kann er sie nicht. Achten Sie aber darauf, den Antrag spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit schriftlich anzuzeigen. Geben Sie dabei an, für welchen Zeitraum Sie die Elternzeit nehmen werden und lassen Sie sich das Anzeigen Ihrer Elternzeit schriftlich bestätigen. Und beachten Sie: Verlängern können Sie die Elternzeit in der Regel nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Planen Sie also vorausschauend.

Während der Elternzeit sind Sie rechtlich in einer guten Position: Sie genießen besonderen Kündigungsschutz und profitieren von größeren Gestaltungsspielräumen. So haben Sie grundsätzlich das Recht auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit – nur nicht in kleineren Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten und nicht, wenn sie kürzer als sechs Monate im Betrieb arbeiten. Dann sind Sie auf den guten Willen Ihres Chefs angewiesen.

Sie dürfen in der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das erreichen Sie aber nicht durch eine einseitige Erklärung. Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen, etwa weil Sie nachts oder an Feiertagen nicht arbeiten wollen, sollten Sie einen formellen Antrag stellen, in dem Sie den beabsichtigten Beginn, die Dauer, den Umfang der Tätigkeit sowie die gewünschte Aufteilung angeben. Der Arbeitgeber kann den Antrag schriftlich innerhalb von vier Wochen ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Er muss dafür aber zunächst alle Möglichkeiten betrieblicher Umorganisation prüfen.

Stellen Sie den Antrag aber erst im Laufe der Elternzeit, könnte der Arbeitgeber als dringende betriebliche Gründe vorbringen, dass er eine Vollzeitvertretung für die gesamte Dauer Ihrer Elternzeit eingestellt hat. Es ist also sinnvoll, die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit rechtzeitig zu planen und zu beantragen. Übrigens: Stimmt Ihr Arbeitgeber zu, können Sie während der Elternzeit Ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen und für einen anderen Arbeitgeber arbeiten.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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