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Ist der Job verloren? Mitarbeiter sollten sich an die Arbeitsagentur wenden.

© Christin Klose/dpa-tmn

Arbeitsrecht: Sollte ich mich arbeitslos melden?

Wer kommt nach der umstrittenen Kündigung für das Gehalt auf, wenn der Arbeitgeber es nicht weiter zahlt? Das erklärt ein Experte der Arbeitsagentur.

Unser Leser fragt: Nach einer gravierenden Meinungsverschiedenheit im Mitarbeitergespräch hat mir mein Chef vor etwa sechs Wochen fristlos gekündigt, noch in dem Gespräch mündlich und einen Tag später auch schriftlich. Der Anwalt, den ich daraufhin zu Rate gezogen habe, meint, die Kündigung sei unwirksam. Doch bis das vor Gericht geklärt ist, bekomme ich kein Gehalt mehr, denn mein Arbeitgeber hat die Zahlung sofort gestoppt. Tatsächlich gehe ich ja auch nicht mehr ins Büro. Wie ist nun mein derzeitiger Status? Sollte ich mich jetzt bei der Arbeitsagentur melden? Und: Unterstützt mich die Arbeitsagentur finanziell?

Johannes Wolf von der Arbeitsagentur Berlin-Brandenburg antwortet: Sich an einen Anwalt zu wenden, war sicher eine gute Entscheidung. Da Ihnen durch die fristlose Kündigung schwere Nachteile entstehen und solche Fälle meistens ebenso kompliziert wie umstritten sind, ist sein Rat praktisch unentbehrlich.

Bei Ihrer Arbeitsagentur dürfen Sie zwar nicht rechtlich beraten werden, Sie können sich dort aber arbeitslos melden. Dann wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Unabhängig von einem sich möglicherweise lange hinziehenden Rechtsstreit und unter Berücksichtigung des Einzelfalles kann das Arbeitslosengeld im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung gezahlt werden – ohne Sperrzeit oder nach einer Sperrzeit.

Mit einer Sperrzeit, in der Ihnen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, müssten Sie rechnen, wenn Sie es bewusst auf eine Kündigung angelegt und sie willentlich herbeigeführt hätten. Das wäre ein versicherungswidriges Verhalten. Wird Arbeitslosengeld gezahlt, beträgt es in der Regel 60 Prozent des „pauschalierten Nettoentgelts“. Haben Sie ein oder mehrere Kinder, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent.

Bei Ihrer Arbeitsagentur bekommen Sie aber nicht nur Arbeitslosengeld. Sie können sich von unseren Experten auch zu neuen Tätigkeiten beraten lassen oder zu beruflicher Weiterbildung.

Noch ein Hinweis: Oft wird auf dem Wege des Vergleichs aus einer außerordentlichen Kündigung eine ordentliche. Angenommen das wäre bei Ihnen der Fall, würde der Arbeitgeber Ihnen unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Arbeitslosengelds das Gehalt nachzahlen.

Erklären die Arbeitsgerichte die fristlose Kündigung für unwirksam, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch hier das nicht gezahlte Gehalt abzüglich des ersatzweise gewährten Arbeitslosengeldes zahlen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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