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Zweite Arbeit. Wer sich in der Weihnachtszeit etwas dazu verdienen will, sollte das mit seinem Chef absprechen.

© Thilo Rückeis/TSP

Arbeitsrecht: Nebenjob als Weihnachtsfrau

Heiligabend arbeiten? Anspruch auf Weihnachtsgeld? Gegen Honorar Päckchen verteilen? Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning beantwortet zehn Fragen rund um Weihnachten und Silvester.

SIND DIE WEIHNACHTSTAGE FREI?

Der erste und der zweite Weihnachtstag, also der 25. und 26. Dezember, sowie der 1. Januar sind bundesweit gesetzliche Feiertage und deshalb grundsätzlich arbeitsfrei. In einigen Branchen und bei einigen Tätigkeiten gilt diese Regelung allerdings nicht, zum Beispiel bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr, in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, im Bewachungsgewerbe und – bis zu drei Stunden am Tag – in Bäckereien. In diesen Betrieben müssen die Beschäftigten auch an Feiertagen arbeiten. Oft aber in kürzeren Schichten.

BEKOMMT MAN FEIERTAGSZUSCHLAG?

Wer an einem Feiertag arbeiten muss, bekommt nicht automatisch einen Feiertagszuschlag. Ein gesetzliches Recht darauf gibt es nicht. Aber in vielen Unternehmen gelten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, aus denen sich ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag ergeben kann. Oder aber der Arbeitsvertrag regelt ein solches Zuschlagsrecht. Das Recht auf einen Feiertagszuschlag kann aber auch durch eine so genannte betriebliche Übung entstehen, wenn der Arbeitgeber diesen wiederholt gezahlt hat, sodass der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, ihn auch in Zukunft zu erhalten.

WER DARF SILVESTER URLAUB NEHMEN?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, zu einem konkreten Termin Urlaub nehmen zu können. Das gilt auch für Heiligabend und Silvester. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Bedürfnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen. Bei kollidierenden Urlaubswünschen mehrerer Beschäftigter müssen Arbeitgeber denjenigen Vorrang geben, die unter sozialen Gesichtspunkten diesen Vorrang verdienen. Das bedeutet: Sie müssen abwägen, wer den Urlaub am nötigsten hat. Dafür sind etwa die Schulferien relevant. So können Eltern schulpflichtiger Kinder ihren Urlaubsbedarf während der Schulferien leichter begründen als Mitarbeiter ohne Kinder. Aber auch die Urlaubswünsche von Mitarbeitern, die nur zu einer bestimmten Zeit mit ihrem Partner (etwa Lehrern) Urlaub nehmen können, sind zu berücksichtigen. Außerdem ist wichtig, wer in den letzten Jahren am Zug war. Immer auf seinen Wunschurlaubstermin zu verzichten, kann niemandem zugemutet werden.

REICHT EIN HALBER URLAUBSTAG?

Viele Arbeitgeber ermöglichen den Beschäftigten Heiligabend und Silvester, ihre Arbeit früher zu beenden oder geben ihnen ganz frei. Ein gesetzliches Recht darauf, kürzer zu arbeiten, gibt es jedoch nicht. Arbeitnehmer müssen also Urlaub nehmen, wenn eine entsprechende Regelung nicht greift. Weil das Recht auf Urlaub aber nur tageweise und nicht stundenweise besteht, geht ein ganzer Urlaubstag drauf, wenn man frei nimmt – auch wenn im Betrieb Heiligabend nur bis 14 Uhr gearbeitet wird.

SIND URLAUBSSPERREN ERLAUBT?

In manchen Branchen gibt es sehr arbeitsintensive Zeiten, in denen Arbeitgeber sich darauf berufen können, dass sie Arbeitnehmer dann nicht entbehren können und Urlaubssperren verhängen dürfen. Zwischen den Jahren könnte das zum Beispiel in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei der Fall sein, wenn dort die Jahresabschlusserstellung auf dem Programm steht. Diese Entscheidung kann allerdings nicht willkürlich getroffen werden. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitspracherecht.

DÜRFEN FERIEN VERORDNET WERDEN?

Unternehmen dürfen zwischen den Jahren nicht ohne Weiteres Betriebsferien anordnen. Der Arbeitgeber kann für alle verpflichtende Ferien anberaumen, wenn es dafür dringende betriebliche Belange gibt, wenn also ein normales Fortführen der täglichen Arbeit nicht möglich ist. Diese können etwa darin liegen, dass wegen zeitgleicher Betriebsferien beim alleinigen Lieferanten keine sinnvolle Arbeit mehr möglich ist. Gibt es einen Betriebsrat, ist er an der Festlegung der Betriebsferien zwingend zu beteiligen.

WER BEKOMMT WEIHNACHTSGELD?

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Ein Recht darauf kann sich aus tarifvertraglichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen ergeben. Eine gesetzliche Regelung zu Weihnachtsgeld gibt es dagegen nicht. Es kommt auch vor, dass Weihnachtsgeld an die Mitarbeiter „einfach so“ gezahlt wird, ohne dass es eine schriftliche Regelung beziehungsweise Vereinbarung dazu gibt. Der Arbeitgeber kann eine solche Zahlung, wenn er sie seit einigen Jahren geleistet hat, nicht ohne Weiteres verweigern. Denn die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die weitere Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitgeber über einen mindestens drei Jahre andauernden Zeitraum regelmäßig ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne seine Verpflichtung für die Zukunft eindeutig auszuschließen. Es handelt sich dann um eine „betriebliche Übung“.

IST DIE WEIHNACHTSFEIER PFLICHT?

Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig. Ihr Arbeitgeber kann Sie also nicht zur Teilnahme verpflichten, selbst wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall müssen Sie aber stattdessen arbeiten. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier nach Arbeitsschluss zählt nicht zur Arbeitszeit und begründet keine Überstunden, die am Folgetag – etwa durch späteres Erscheinen zur Arbeit – abgebummelt werden dürfen. Ob es aber im Sinne eines kollegialen Miteinanders sinnvoll ist, sich zu drücken, steht auf einem anderen Blatt. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine solche Feier auszurichten.

SIND GESCHENKE VON KUNDEN TABU?

Bei Geschenken von Kunden oder Geschäftspartnern gilt: Die Beschäftigten sollten sich vergewissern, was in ihrem Unternehmen üblich und zulässig ist oder ob der Umgang mit Geschenken geregelt ist. Denn der Arbeitgeber muss nicht akzeptieren, wenn Beschäftigte für die getane (und von ihm bezahlte) Arbeit von seinen Kunden beschert werden. Er kann die Annahme von Geschenken gänzlich untersagen. Für den öffentlichen Dienst gelten besonders strenge Regeln.

SIND NEBENJOBS ZU GENEHMIGEN?

Nebenjobs an Weihnachten, ob als Weihnachtsmann, Rentier oder Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt, unterscheiden sich rechtlich nicht von anderen Nebenjobs: Unter der Prämisse, dass der Nebenjob nicht mit dem Hauptjob kollidiert und die Interessen des Arbeitgebers nicht tangiert sind, sind sie erlaubt. In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen ist – daran sollte man sich dann auch halten.

- Die Fragen stellte Sabine Hölper. Marta Böning ist Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund.

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