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Ungewollter Abgang. Ist die Kündigung einmal schriftlich eingereicht, ist sie oft auch wirksam.

© Alexander Heinl/dpa-tmn

Arbeitsrecht: Muss ich jetzt wirklich gehen?

Kann ein Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung wieder zurücknehmen? Die Frage beantwortet Marta Böning, Arbeitsrechtlerin beim DGB.

Unser Leser fragt: Ich habe in einem Anfall von Wut über meine Kollegen und meinen Chef per Post meine Kündigung eingereicht. Nun habe ich mich wieder beruhigt und sehe die Sache gelassener. Kann ich die Kündigung wieder zurückziehen?

Marta Böning vom Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) antwortet: Das geht nicht ohne Weiteres. Wenn ein Mitarbeiter ohne jegliches Drängen des Arbeitgebers eine schriftliche Kündigung einreicht, sprechen Gerichte von einer ernsthaften und endgültigen Lösungsabsicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann annehmen, dass Sie es mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ernst meinen. Anders wäre es, wenn Sie die Kündigung auf Druck des Arbeitgebers eingereicht hätten. Eine solche Erklärung kann angefochten werden.

Mit Ihrer Kündigung geben Sie eine „einseitige Willenserklärung“ ab. Anders als für die Begründung Ihres Arbeitsverhältnisses, brauchen Sie für die Beendigung keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Zugang der schriftlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Wollen Sie Ihre Kündigung zurücknehmen, müssen Sie dies mit Ihrem Chef vereinbaren. Formell unterbreiten Sie ihm damit das Angebot, das durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Der Arbeitgeber kann es annehmen – oder ablehnen.

Aufgeregt gewesen? Kündigung gilt trotzdem

Dass Sie bei Ihrer Kündigung aufgeregt waren, ändert leider nichts an ihrer Wirksamkeit. Nur wenn Sie geschäftsunfähig gewesen wären, etwa weil Sie unter einer schwerwiegenden geistigen Erkrankung leiden und deshalb keine Verantwortung für Ihr Handeln tragen, könnte die Kündigung unwirksam sein. Davon gehe ich aber hier nicht aus.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist außerdem unwirksam, wenn sie formell fehlerhaft ist, weil sie etwa nicht in Schriftform (auf einem Blatt Papier), sondern per E-Mail oder Fax erklärt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem entschieden, dass für Arbeitnehmer, die unwirksam selber kündigen, keine dreiwöchige Frist gilt, nach der die Kündigung wirksam wird. (Diese Frist gilt üblicherweise, wenn Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung Klage erheben wollen.) Arbeitnehmer können sich also auch später auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Sie schreiben aber, dass Sie Ihre Kündigung formell korrekt erklärt haben. In diesem Fall bleibt Ihnen nur, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: beruf@tagesspiegel.de

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