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Krank im neuen Job. Minijobber haben die gleichen Rechte wie versicherungspflichtig Beschäftigte.

© K.-J. Hildenbrand/dpa

Arbeitsrecht: Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ab wann Arbeitgeber neuen Mitarbeitern ihren Lohn im Krankheitsfall weiter zahlen, erklärt die Arbeitsrechtlerin Marta Böning.

Unsere Leserin fragt: Ich bin 34, schwerbehindert und habe nach vielen Jahren der Erwerbsunfähigkeit am 1. Juni eine Beschäftigung als Minijobberin im Verkauf begonnen. Leider konnte ich die vereinbarte Arbeitszeit von drei Stunden und mehr am Tag nicht erfüllen, weil mich das körperlich zu sehr angestrengt hat. Deshalb habe ich den Vertrag nun in der Probezeit zum 1. September gekündigt, mit einer Frist von zwei Wochen. Nun möchte mein Arbeitgeber, dass ich 17 vertragsgemäße Minusstunden, die ich nicht gearbeitet habe, zurückzahle. Außerdem habe ich in der Woche, in der ich komplett wegen Krankheit ausgefallen bin, kein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sagt er, und ich solle meine Kündigung zurückdatieren, so dass sie zum 31. Juli 2017 gültig ist. Kann er das fordern?

Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund antwortet: Ihr Chef kann von Ihnen nicht verlangen, Ihre Kündigung rückzudatieren, und davon würde ich Ihnen auch abraten. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für die Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit gilt für Sie als Minijobberin das gleiche wie für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Das heißt, dass Sie nach einer Wartefrist von vier Wochen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses das Recht auf Lohnersatz von Ihrem Arbeitgeber haben. Sind Sie vor dem Ablauf der vier Wochen erkrankt, sollten Sie das Geld ab dem ersten Tag der fünften Woche erhalten.

Was die Minusstunden betrifft, mag es zwar aus Sicht Ihres Chefs wünschenswert sein, dass er nicht für die Arbeit bezahlt, die Sie nicht erbracht haben. Ohne Weiteres kann er das bereits gezahlte Entgelt jedoch nicht von Ihnen zurückverlangen. Leider schreiben Sie nicht, ob Sie mit Ihrem Arbeitgeber ein so genanntes Arbeitszeitkonto vereinbart haben. Nur wenn Sie sich, etwa in Ihrem Arbeitsvertrag, auf eine solche schriftliche Vereinbarung eingelassen haben und darin ausdrücklich vorgesehen ist, Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsvertrages zu verrechnen oder zurückzuzahlen, kann eine Rückzahlung überhaupt in Frage kommen.

Dazu muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein: Beschäftigte müssen das Entstehen dieser Minusstunden selbst veranlasst haben, etwa, indem sie nicht zur Arbeit erschienen sind. Entstehen Minusstunden auf dem Konto von Beschäftigten aber dadurch, dass es im Betrieb nicht genug Arbeit gibt, ist das ein Risiko des Arbeitgebers und geht auf seine Kosten.

Falls Ihr Arbeitgeber auf seinen Forderungen besteht, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Für Gewerkschaftsmitglieder ist diese Beratung bei der zuständigen Gewerkschaft kostenlos.

- Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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