zum Hauptinhalt
Jetzt reicht es. Was, wenn der Chef einem Mitarbeiter spontan die rote Karte zeigt?

© Imillian - Fotolia

Arbeitsrecht: Du kannst gehen!

Darf der Chef Mitarbeitern spontan kündigen? Das erklärt die Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Marta Böning.

Unser Leser fragt: Ich bin Projektmanager und in einem Projekt, das ich leite, ist etwas ziemlich schiefgelaufen. Als mein Chef vor ein paar Tagen davon erfuhr, ist er ausgerastet und hat mich angeschrien und gesagt, ich brauche mich in der Firma nicht mehr blicken zu lassen. Was heißt das jetzt für mich?

Marta Böning antwortet: Unabhängig davon, ob der „Ausraster“ Ihres Chefs berechtigt oder unberechtigt war, hat er erst einmal keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Sie. Er ist nicht als Kündigung zu betrachten. Grundsätzlich haben Sie also weiterhin das Recht, beschäftigt zu werden und die vereinbarte Vergütung zu bekommen, sofern Sie Ihre Arbeitskraft anbieten.

Damit von einer Kündigung überhaupt die Rede sein kann, muss diese in Schriftform, das bedeutet auf einem Papier, mit Unterschrift Ihres Arbeitgebers, verfasst sein, und den Willen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, zum Ausdruck bringen. Auf eine mündliche Kündigung, ebenso wie auf eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp, kann sich Ihr Arbeitgeber nicht berufen. Das gilt übrigens in aller Regel auch für Kündigungen durch die Beschäftigten. In jedem Kündigungsfall ist (falls vorhanden) die Interessenvertretung im Betrieb, der Betriebsrat oder der Personalrat, anzuhören. Ansonsten ist eine Kündigung unwirksam.

Sollten Sie noch ein Schreiben von Ihrem Chef erhalten, aus dem hervorgeht, dass er das Arbeitsverhältnis beenden möchte, haben Sie drei Wochen Zeit, um sich an das Arbeitsgericht zu wenden. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie die Richtigkeit und Berechtigung der Kündigung überprüfen lassen. Unternehmen sie nichts, wird die Kündigung nach drei Wochen ab Zustellung wirksam.

Eine fristlose Kündigung, also eine mit sofortiger Wirkung, ist nur aus besonders gravierenden Gründen, etwa wenn ein Mitarbeiter bei einem Diebstahl erwischt wurde, möglich.

Eine ordentliche Kündigung dagegen, also eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, ist in der Regel nur zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das heißt, dass sie vor Gericht nur Bestand hat, wenn sie auf wirksamen Gründen in der Person oder dem Verhalten des Beschäftigten oder auf betrieblichen Gründen beruht – und wenn alle milderen und den Arbeitnehmer weniger belastenden Mittel ausgeschöpft sind. Eine Kündigung etwa aufgrund eines Fehlverhaltens würde das Gericht in der Regel für unwirksam erklären, wenn der oder die Beschäftigte für dieses Fehlverhalten nicht bereits zuvor wirksam abgemahnt wurde.

In Ihrer augenblicklichen Situation rate ich Ihnen aber in jedem Fall, sich schnellstmöglich rechtliche Beratung zu suchen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten diese kostenlos bei ihrer Gewerkschaft.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Zur Startseite