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Eröffnung in Berlin 2007. Eine Frau protestiert vor der Scientology-Dependance mit einem Schild "Gehirnwäsche - Nein Danke !".

© Tim Brakemeier dpa/lbn

Arbeitsrecht: Darf eine Scientologin im Hort arbeiten?

Was können Mitarbeiter tun, wenn eine Kollegin sich als Scientology-Mitglied outet? Das erklärt Marta Böning vom DGB.

Unser Leser fragt: Ich arbeite im Hort einer öffentlichen Schule und musste jetzt feststellen, dass eine meiner Kolleginnen Verbindungen zur Scientology-Kirche hat. Sie berichtet mir und meinen Kolleginnen von der Lehre Hubbards und spricht gegenüber den Kindern von der unsterblichen Seele des Menschen, die wiedererweckt werden muss. Sie trägt sogar eine Tasche mit der Aufschrift „Scientology“ bei sich. Wir finden das unheimlich. Was können wir tun?

Die Arbeitsrechtlerin Marta Böning antwortet: Eine Klarstellung vorweg: Die von L. Ron Hubbard gegründete Organisation, die sich selbst als „Scientology-Kirche“ bezeichnet, ist in Deutschland, anders als in Frankreich oder den USA, nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht entschied 1995, dass es sich bei Scientology um "eine wirtschaftliche Unternehmung mit teils menschenverachtenden und totalitären Tendenzen handele, die religiöse Lehren als Vorwand für die verfolgten wirtschaftlichen Ziele benutzt". Die Mitglieder können sich nicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit berufen oder gegen eine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit klagen.

Der Organisation wird nachgesagt, Schlüsselpositionen der Wirtschaft und Verwaltung übernehmen zu wollen, in dem sie diese unterwandert. Deshalb wird bei der Besetzung von Vertrauenspositionen in Unternehmen und in Teilen des öffentlichen Dienstes die „Hubbard-Klausel“ zur Unterschrift vorgelegt, mit der die Zugehörigkeit ausgeschlossen werden soll. Dieses Misstrauen teilen einige Verwaltungsgerichte: Wer Scientology angehört, gilt beim Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen als nicht zuverlässig, weil die Organisation ihre Mitglieder zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit – und damit gegebenenfalls zum Verrat von Betriebsgeheimnissen – verpflichte. Ein anderes Gericht bewertete die Erziehungsziele und -methoden von Scientology als kindeswohlgefährdend und untersagte den Betrieb einer Kita.

Weltanschauliche Neutralität ist Pflicht

Zu Ihrem Fall: Wer im öffentlichen Dienst einen Erziehungsauftrag wahrnimmt, ist zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Kolleginnen und Kollegen, erst recht aber Schülerinnen und Schüler, müssen das Missionieren keinesfalls erdulden. Die Anschauungen, die den Lehren von Hubbard zugrunde liegen, sind in Ihrer Schule fehl am Platz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beeinflussung der Kinder im Sinne der Scientology-Lehre zu unterbinden. Sie sollten ihn so schnell wie möglich informieren.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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