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Feiern im Betrieb. Wer sich betrinkt und Kollegen belästigt, muss mit Konsequenzen rechnen.

© Kitty Kleist-Heinrich

Arbeitsrecht: Bei der Weihnachtsfeier danebenbenommen

Darf die Chefin den angekündigten beruflichen Aufstieg rückgängig machen und den Mitarbeiter abmahnen? Das erklärt die Arbeitsrechtlerin Marta Böning.

Unser Leser fragt: Meine Chefin hat mir vor einigen Wochen eine Beförderung zum Jahresanfang in Aussicht gestellt, mit neuen Aufgaben und mehr Geld. Ich habe mich schon darauf gefreut – leider kam die Weihnachtsfeier dazwischen. Ich habe an dem Abend zu viel getrunken, war meiner Chefin gegenüber ausfallend und soll eine Kollegin belästigt haben. Am nächsten Morgen zog meine Chefin die Konsequenzen daraus. Sie teilte mir mit, dass ich meinen Aufstieg erst einmal vergessen könne und hat mich schriftlich abgemahnt. Abgesehen davon, dass mir das alles sehr unangenehm ist, frage ich mich, ob das so rechtens ist.

Marta Böning, Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) antwortet: Weihnachtsfeiern und ihre Folgen für den Job – da begibt man sich schnell auf heikles Terrain und sollte einige Grundregeln beachten: Die Teilnahme ist freiwillig. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, selbst wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet. In dem Fall müssten Mitarbeiter, die nicht daran teilnehmen, stattdessen arbeiten. Findet die Weihnachtsfeier nach Arbeitsschluss statt, gilt sie nicht als Arbeitszeit und begründet keine Überstunden, die etwa am Folgetag abgebummelt werden dürfen. Anders herum kann der Arbeitgeber nicht dazu gezwungen werden, eine solche Feier auszurichten.

Findet die Feier nach Büroschluss statt und wird dort Alkohol getrunken, geraten einige Menschen leicht in Partystimmung. Aber Vorsicht: Auch bei einer Firmenfeier und nach einigen Gläschen Wein gelten für Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen dieselben Grundsätze, die im Arbeitsalltag üblich sind – und Fehltritte können sehr wohl arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen wie Beleidigungen, Handgreiflichkeiten oder sexuellen Belästigungen ist sogar eine fristlose Kündigung nicht ausgeschlossen. Deshalb empfiehlt es sich bei feierlichen Anlässen im dienstlichen Umfeld grundsätzlich, wenig Alkohol zu konsumieren.

Was Ihre Beförderung betrifft, nehme ich an, dass Sie und Ihre Chefin den Wechsel auf die neue Stelle nicht schriftlich fixiert haben. Zwar können auch mündliche Absprachen bindend sein, wenn sie, etwa im Hinblick auf die Gehaltserhöhung und neue Aufgaben, hinreichend konkret sind. Im Zweifel müssten Sie aber vor Gericht ziehen und nachweisen, dass es eine solche Abmachung zwischen Ihnen und Ihrer Chefin gegeben hat. Das dürfte sehr schwierig sein.

Da Ihr Verhalten für Ihre Chefin offenbar einen Vertrauensbruch bedeutet hat, ist anstelle einer Eskalation wohl eher ein klärendes Gespräch ratsam, in dem Sie sich gegenüber Ihrer Vorgesetzten und gegenüber der belästigten Kollegin entschuldigen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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