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Vier Wochen Urlaub. Minijobber, die etwa als Kellner angestellt sind, haben die gleichen Rechte wie andere Beschäftigte.

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Arbeitsrecht: Arbeitgeber im Kleinen

Was sollte ich wissen und wer ist Ansprechpartner, wenn ich einen Minijobber beschäftigen möchte? Das erklärt die Arbeitsrechtlerin Marta Böning.

Unsere Leserin fragt: Ich plane, eine Reinigungskraft als Minijobberin bei mir zu Hause zu beschäftigen. Wo melde ich sie an? Gibt es standardisierte Vertragsunterlagen? Wohin überweise ich Sozialbeiträge und Steuern? Und auch zu den Arbeitsbedingungen habe ich noch Fragen: Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber im Krankheitsfall? Außerdem: Muss ich Urlaubsgeld zahlen? Und wie würde ich das berechnen?

Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund antwortet: Wer eine Haushaltshilfe auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung, umgangssprachlich „Minijob“ genannt, anstellt, hat einige Formalitäten zu erfüllen. Dafür ist die Beschäftigung aber rechtlich geregelt, die oder der Beschäftigte abgesichert und der Arbeitgeber genießt steuerliche Vorteile.

Als Minijob gilt eine Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Einkommen die 450-Euro-Grenze nicht überschreitet. In diesen Beschäftigungsverhältnissen sind Minijobber weitgehend von der Sozialversicherungspflicht befreit: Sie zahlen in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Die Arbeitgeber im Privathaushalt wiederum zahlen einen pauschalen Versicherungsbeitrag, eine geringfügige Pauschalsteuer und Umlagen für die Krankheit, Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft Ihres Minijobbers – die Belastung beläuft sich insgesamt auf weniger als 15 Prozent der zu zahlenden Vergütung. Arbeitgeber tragen mit einer pauschalierten Abgabe (5 Prozent) zur Rentenversicherung bei. Arbeitnehmer können 13,6 Prozent dazuzahlen – oder sich von ihrem Pflichtbetrag befreien lassen.

Ansprechpartner ist die Minijob-Zentrale

Die Anmeldung von Minijobs nimmt die Einzugsstelle der „Minijob-Zentrale“ entgegen. Für Privathaushalte gilt ein vereinfachtes Anmeldeverfahren, das „Haushaltsscheckverfahren“. Die Anmeldung erfolgt auf einem Vordruck der Minijob-Zentrale, der online abgerufen werden kann. Die Minijob-Zentrale übernimmt die Berechnung der Abgaben und zieht diese per Lastschrift ein.

Auch in Arbeitsverhältnissen mit Minijobbern gilt das allgemeine Arbeitsrecht, etwa hinsichtlich der Vergütung (zum Beispiel das Recht auf gesetzlichen Mindestlohn) oder das Recht auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Letzteres bedeutet nicht, dass Arbeitgeber Minijobbern jährlich vier Wochen Urlaub vergüten müssen. Wenn der Minijobber an zwei Tagen in der Woche arbeitet, sind diese zwei Tage für vier Wochen im Jahr die zu gewährende und zu zahlende Urlaubszeit.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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