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Planschen verboten. Baustellen am Urlaubsort gehören zu den häufigsten Ärgernissen in den Ferien.

© Getty Images/iStockphoto

Mängel bei Pauschalreisen: Wie Urlauber ihr Geld zurück bekommen

Die Sommerferien sind vorbei. Nicht jede Urlaubsreise war ein Erfolg: Was Sie jetzt tun können, um sich Ihr Geld zurückzuholen.

Nun sind sie unwiderruflich vorbei: die Sommerferien. In Berlin und Brandenburg beginnt an diesem Montag wieder die Schule und für viele Eltern die Arbeit. Alle treffen sich wieder und können erzählen – die besten und die schrecklichsten Urlaubsgeschichten.

Denn leider können die schönsten Wochen des Jahres auch ganz schön frustrierend sein: Mal ist das Essen ungenießbar, mal geht einem die Baustelle neben dem Hotel auf die Nerven. Reisemängel gibt es in den verschiedensten Formen. Bei Pauschalreisen haben Reisende jedoch gute Chancen, eine Minderung des Reisepreises durchzusetzen. Vor allem, wenn sie schon während des Urlaubs schnell reagiert haben.

Sofort reklamieren

Die wichtigste Regel lautet: Wer Mängel bei einer Pauschalreise beklagt, also einem Vertrag über mehrere Reiseleistungen (etwa Flug, Hotel, Ausflüge), muss diese sofort vor Ort anzeigen und Abhilfe fordern und nicht erst zu Hause. Der Grund: „Reiseleitung oder Reiseveranstalter müssen die Chance bekommen, die Reisemängel abzustellen“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. Dafür sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Wenn etwa Baulärm stört, dürften zwei Tage angemessen sein, um in einem anderen, ruhigeren Hotel untergebracht zu werden.

Selbst handeln

Verstreicht die Frist erfolglos, kann der Urlauber selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz seiner Aufwendungen fordern. Wird zum Beispiel der im Reisevertrag vereinbarte Tauchkurs nicht angeboten, ist der Urlauber berechtigt, auf eigene Faust einen vergleichbaren Kurs zu buchen und sich die Kosten dafür erstatten zu lassen.

Was steht im Katalog?

Ein Mangel liegt allerdings nur dann vor, wenn der Urlauber etwas anderes erwarten konnte, als er dann tatsächlich bekommen hat. Dafür ist der Reisekatalog maßgeblich. „Wurde dort von Bauarbeiten in der Ferienanlage ausdrücklich gesprochen, kann der Urlauber kaum einen Mangel geltend machen“, so Rechtsanwältin Genkin. Auf die teilweise verklausulierten Formulierungen in den Katalogen ist also zu achten; der Katalog sollte außerdem gut aufgehoben werden. Dass die Mängel angezeigt wurden, muss nachweisbar sein. Die Reiseleitung sollte deshalb zumindest schriftlich bestätigen, dass sich der Urlauber am Tag XY beschwert hat. Ziemlich aussichtslos ist es allerdings, von der Reiseleitung eine Bestätigung der Mängel zu verlangen. Ein solches Schuldeingeständnis dürfen die Reiseleiter meist gar nicht geben.

Gibt es Zeugen?

Auf der sicheren Seite befindet sich der Urlauber, wenn er noch Zeugen für seine Beschwerde bei der Reiseleitung aufbieten kann. Das kann der Ehepartner oder ein Reisebegleiter sein – kommt es später zum Prozess, werden deren Aussagen vermutlich aber nicht so viel Gewicht beigemessen. Ein unabhängiger Gast macht sich besser, vor allem dann, wenn er die Mängel ebenfalls erlebt hat. Wenn trotz Beschwerde die Mängel nicht abgestellt werden, müssen Beweise gesichert werden, um später Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen zu können. Fotos und Videos etwa vom verschmutzten Hotelstrand können später bei der Klage sehr helfen, ebenso Zeugenaussagen. Dafür sollten unbedingt vollständige und aktuelle Adressen notiert werden, unter der die Zeugen vom Gericht geladen werden können. „Der Dieter aus Zimmer 19“ nutzt als Beweisantritt im Prozess wenig. Ausländische Zeugen sollten nur dann angeführt werden, wenn sonst keine anderen möglich sind. Grund: Werden ausländische Zeugen geladen, entstehen erhebliche Gerichtskosten.

Mehr Zeit für die Beschwerde

Wichtig zu wissen: Ein Anspruch musste früher innerhalb eines Monats nach der Rückkehr schriftlich beim Veranstalter geltend gemacht werden. Urlauber, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht haben, kommen in den Genuss des seit diesem Datum gültigen neuen Pauschalreiserechts und haben hierfür zwei Jahre Zeit. Als Pauschalreise gilt nun unter Umständen auch, wenn ein Vertragspartner (etwa für einen Flug) eine weitere Reiseleistung bei einem anderen Anbieter (etwa ein Hotelzimmer) vermittelt. Weitere Änderungen: Pauschalreisen können sich verteuern, wenn das dem Kunden bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird. Und: Erhöht der Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent, können Kunden wegen der Preissteigerung kostenlos zurücktreten.

Andreas Kunze

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