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Steuererklärung: Die Kosten für das Homeoffice kann man im nächsten Jahr von der Steuer absetzen.

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Arbeitszimmer und Internet absetzen: So können Sie mit dem Homeoffice Steuern sparen

Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Covid-19-Krise von zu Hause aus. Das kann sich bei der Steuererklärung auszahlen.

Das Büro ist geschlossen, die Mitarbeiter sind im Homeoffice: Das ist normal in Zeiten der Covid-19-Krise. Doch wer bezahlt die Kosten für Telefon und Internet, wenn man von zuhause aus arbeitet?

„Die damit einhergehenden Kosten, wie Telekommunikationsaufwendungen und Büroverbrauchsartikel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. Der Arbeitgeber kann versuchen, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Das ist aber aufwendig. Das Unternehmen kann stattdessen dem Arbeitnehmer für Telekommunikationsaufwendungen 20 Prozent der jeweiligen Monatsabrechnung, allerdings maximal 20 Euro pro Monat, pauschal steuerfrei erstatten.

Was Arbeitnehmer tun können

Passiert das nicht, kann der Arbeitnehmer seine Auslagen als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch das Arbeitszimmer dürfte in vielen Steuererklärungen des Jahres 2020 auftauchen. „Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude des Unternehmens wegen des Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung und es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können“, erläutert Nöll.

Auch ein Arbeitszimmer kann man absetzen

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat. Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Als Werbungskosten können dann maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Dieser Höchstbetrag sei auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, absetzbar, meint Nöll.

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