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Feierte zuletzt große Ermittlungserfolge: Oberstaatsanwalt Kai Gräber.

© Matthias Balk/dpa

Doping im Spitzensport: Keine Zeugen, keine Ermittlungen

Nach dem Doping-Fall Mark S. ist die Forderung nach einer Kronzeugenregelung im Kampf gegen Doping groß. Doch auch das birgt Probleme. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Martin Einsiedler

Verbrechen lohnt sich nicht. Bis vor Kurzem konnte der Erfurter Sportarzt Mark S. über diesen Spruch nur lachen. Seit 2011 betrieb er ein Dopinglabor und versorgte Sportler mit leistungssteigernden Mitteln, nahm Blutdoping vor und verabreichte vermutlich auch Wachstumshormone. Das erzählte am Mittwoch – ohne einen konkreten Namen zu nennen –Kai Gräber, der Leiter der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Doping in München. Mindestens 100.000 Euro dürften für S. pro Jahr zusammengekommen sein. Doch S. wurde Ende Februar während der Nordischen Ski-WM in Seefeld erwischt, nun drohen ihm sogar bis zu zehn Jahre Haft.

Wie Gräber bekannt gab, soll S. mit seinem Netzwerk neben den bislang neun geständigen Spitzensportlern die Dopingpraktiken an mindestens 21 weiteren Athleten angewandt haben. Sie kommen aus acht europäischen Nationen. Ob Deutsche darunter sind, wollte Gräber aus ermittlungstaktischen Gründen nicht preisgeben. Doch vielleicht sollte man sich davon freimachen, die nationale Komponente des Dopings zu betonen. Doping ist ein globales Problem. Höchst lukrative Labore wie das des Erfurter Sportarztes dürfte es überall geben.

Ist es gerecht, wenn ein Betrüger nicht belangt wird, weil er andere Betrüger benennt?

Die Frage ist nun, wie man des grassierenden Dopings im Spitzensport beikommen will. Die im Zuge des Doping-Skandals in Seefeld immer häufiger vernommene Antwort lautet: Implementierung einer Kronzeugenregelung. Schließlich können die Staatsanwälte nur ermitteln, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Wenn aber kein Sportler aussagen will, weil er dann fürchten muss, selbst dafür belangt zu werden, wird es schwierig mit dem Kampf gegen Doping. Daher also die Kronzeugenregelung, nach der ein Geständiger Straffreiheit erlangen kann.

Und dennoch hat auch diese ihre Tücken, sie ist umstritten. Es geht hier vor allem um das Legalitätsprinzip, also die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen. Man kann auch durchaus fragen, ob es gerecht ist, wenn ein Betrüger für seine Vergehen nicht belangt wird, nur weil er andere Betrüger benennt. Das sind rechtlich-moralische Standpunkte, die ausgewogen und nicht einseitig wie aktuell wegen der Dringlichkeiten im Kampf gegen Doping diskutiert werden müssen. Doping ist ein ernstes Problem, grundlegende Fragen des Rechts sind noch ernster.

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