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Eine Fogle der Coronakrise: Die Einnahmen für die Pflegeversicherung sinken.

© Doris Spiekermann-Klaas

Zuwachs vor allem in Ostdeutschland: Zahl der Pflegebedürftigen um fast 16 Prozent gestiegen

Die Zahl der Pflegebedürftigen ist weiter kräftig am Steigen. 2019 legte sie erneut um 15,7 Prozent zu. Und ganz vorne liegt Sachsen.

Die Zahl der Pflegebedürftigen ist weiter kräftig am Steigen. Im Vergleich zum Vorjahr legte sie 2019 erneut um 15,7 Prozent zu, wie eine Auswertung der Techniker Krankenkasse (TK) für ihre eigenen Versicherten ergab. Allerdings sind die Steigerungsraten regional sehr unterschiedlich. Während der Zuwachs in Sachsen satte 20 Prozent betrug, waren es in Baden-Württemberg nur 13 Prozent. 

Von 2017 auf 2018 betrug der Anstieg bereits 17, 2 Prozent. Damals war dies jedoch noch sehr stark der Neudefinition von Pflegebedürftigkeit geschuldet, durch die etwa deutlich mehr Demenzkranke zu Leistungsberechtigten wurden. 

Besonders stark zugelegt haben bei der Zahl der Pflegebedürftigen neben Sachsen das Saarland mit 18,8 Prozent und Nordrhein-Westfalen mit 18,5 Prozent. Es folgen Sachsen-Anhalt mit glatten 18, Mecklenburg-Vorpommern mit 17 und Thüringen mit 16 Prozent. Im Mittelfeld liegen Bremen und Rheinland-Pfalz mit jeweils 15,7 Prozent – vor Hessen (15,2 Prozent), Brandenburg (14,8 Prozent), Schleswig-Holstein (14,5 Prozent) und Niedersachsen (14,2 Prozent). Am geringsten erhöhte sich die Zahl der Pflegebedürftigen nach Baden-Württemberg in Hamburg (13,9), Bayern (14,0) und Berlin (14,1).

Viele Pflegebedürftige lassen Entlastungsbetrag verfallen

Auffällig ist der TK-Studie zufolge die nach wie vor geringe Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen, die allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zustehen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Ende 2019 wurden sie von nur 53,7 Prozent aller Berechtigten in Anspruch genommen. Auch hier gibt es allerdings regionale Unterschiede: Während etwa in Sachsen 62,7 Prozent den finanziellen Zuschuss nutzten, waren es in Hessen gerade mal 46,7 Prozent. Mögliche Gründe dafür könnten neben fehlender Kenntnis des Angebots auch Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen der Bundesländer sein, hieß es. Denn wie die monatlich 125 Euro eingesetzt werden dürfen, wird auf Landesebene entschieden.

Laut Sozialgesetzbuch haben Pflegebedürftige aller fünf Pflegegrade seit 2017 Anspruch auf einen „Entlastungsbetrag“ von bis zu 1500 Euro im Jahr – beispielsweise für stundenweise Betreuung, Unterstützung bei sozialen Kontakten, Haushalts- und Einkaufshilfen, Spaziergängen und Vorlesestunden, Begleitungen zum Arzt, ins Kino oder zu Konzerten. Das Geld dafür muss vorgestreckt werden, es wird dann bei entsprechendem Nachweis von der Pflegekasse erstattet.

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