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Die Gießener Ärztin Kristina Hänel sitzt vor Beginn des Berufungsprozesses im Gerichtssaal.

© dpa/Silas Stein

Update

Werbung für Abtreibungen: Gericht bestätigt Verurteilung von Ärztin Kristina Hänel

Die Ärztin Kristina Hänel wurde verurteilt, weil sie über Schwangerschaftsabbrüche informierte. Auch im Berufungsprozess entschied nun das Gericht gegen sie.

Das Landgericht Gießen hat am Freitag die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel wegen illegaler Werbung für Abtreibungen bestätigt. Die Berufung der Medizinerin gegen das Strafurteil des Amtsgerichts der hessischen Stadt wurde verworfen, wie das Gericht entschied. Hänel war im November 2017 zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf ihrer Homepage im Internet über die Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs informierte.

Die Ärztin hatte sowohl einer Niederlage als auch einem Erfolg zuversichtlich entgegengesehen. Sie setzte darauf, die Sache vor das Verfassungsgericht in Karlsruhe zu bringen. Dort wollte Hänel – und mit ihr andere Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen – klären lassen, ob der § 219a mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Der Rechtsstreit um die Gießener Allgemein- und Notfallmedizinerin begann im vergangenen Jahr. Im November 2017 verurteilte sie das Amtsgericht in Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro, weil sie mit der Information auf ihrer Website darüber, dass sie auch Schwangerschaften abbreche, gegen das Verbot der Werbung für Abtreibungen verstoßen hatte.

Als Werbung gilt dem Gesetzestext zufolge auch sachliche Information. In § 219a des Strafgesetzbuchs heißt es: "Wer öffentlich (...) eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, (...) anbietet, ankündigt, anpreist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Den Richtern kann man keinen Vorwurf machen. Es ist geltendes Recht. Die Gesetze müssen reformiert und die Verantwortung an die Frau zurückgegeben werden. [...] Überall wird nach Freiheit der Person geschrien, aber immer nur wo es passt.

schreibt NutzerIn losjetzt

Nach der Verurteilung Hänels gab es eine breite öffentliche Debatte über den Paragrafen, der bis dahin nur in Fachkreisen diskutiert worden war, obwohl er, wie sich nun herausstellte, die nicht vielen Ärztinnen und Ärzte massiv behindert, die überhaupt noch Schwangerschaften abbrechen.

Andere andere Ärzte ziehen nun vor Gericht

Der bekannteste von ihnen, der Münchner Mediziner Friedrich Stapf, schilderte in einer Anhörung der FDP-Bundestagsfraktion im Februar, er habe nicht gewagt, sich grundsätzlich gegen die Angriffe selbsternannter Lebensschützer zu wehren, sondern lieber die Strafgelder bezahlt, die sie vor Gerichten gegen ihn durchsetzten: Von dem etwa Dutzend Ermittlungsverfahren, die wegen des 219a gegen ihn gelaufen seien, habe ihn jedes 200 bis 300 Euro Buße und je etwa 2000 Euro Anwaltsgebühren gekostet. "Anders als Frau Hänel habe ich mich nicht getraut zu prozessieren", sagte er.

Das tun seit dem Prozess von Kristina Hänel aber inzwischen etliche Kolleginnen. Auch in Berlin laufen Verfahren gegen zwei Ärztinnen. Das rot-rot-grün regierte Berlin will mit einer Bundesratsinitiative erreichen, dass der Paragraf fällt.

Im Bundestag sind Grüne, SPD und FDP für eine Novellierung oder Abschaffung des Paragrafen, Union und AfD sind strikt dagegen. Die Sprecherin für Rechtspolitik der Unionsfraktion, die Juristin Elisabeth Winkelmeier-Becker, erklärte während der Bundestagsdebatte im Frühjahr, das Werbeverbot des 219a sei ein unverzichtbarer Bestandteil des Kompromisses, mit dem nach der Wiedervereinigung 1993 Schwangerschaftsabbruch praktisch straflos gestellt wurde. In der Bundestagsdebatte argumentierte sie auch gegen den vermittelnden Entwurf der FDP, die nur grob anstößige Information oder Werbung verbieten will.

Immer weniger Ärzte führen Abtreibungen durch

Damit werde nicht verhindert, dass Abbruchkliniken etwa mit ihrer angenehmen Atmosphäre für sich werben könnten, das sei nämlich weder anstößig noch unsachlich. Die Gegnerschaft der SPD gegen den Paragrafen ist durch die Koalitionsdisziplin in der Groko mit der Union wirkungslos. Die parteiübergreifende Mehrheit im Parlament, die es bis zum Abschluss der Groko einige Wochen lang gab, ließen die Sozialdemokratinnen ungenutzt.

Die Debatte um den Fall Kristina Hänel hat auch den seit Generationen umkämpften Abtreibungsparagrafen 218 wieder ins Licht der Öffentlichkeit gerückt. Ärzte und Familienplanungsorganisationen beklagen, dass die fortdauernde Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs eine Infrastruktur praktisch verhindere oder empfindlich ausdünne, die es Frauen überhaupt erst möglich mache, einen straflosen Abbruch zu bekommen. Da der Abbruch weiter ein Straftatbestand sei, auch wenn er seit 1993 nicht mehr bestraft werde, sei er nicht Teil der ärztlichen Aus- und Weiterbildung, es gebe keine Forschung dazu und entsprechend immer weniger Medizinerinnen und Mediziner, die ihn anböten.

Eine Erlaubnis, für Schwangerschaftsabbüche zu werben, lehne ich ab. Aber damit Schwangere solche Dienste im Fall der Fälle überhaupt finden können, sollten Ärzte darüber informieren dürfen, gerade in einer Zeit, wo sich das immer weniger Ärzte trauen.

schreibt NutzerIn Franknfurter

Nach der bestätigten Verurteilung der Ärztin hat Bundesfrauenministerin Franziska Giffey (SPD) eine Reform des entsprechenden Strafrechtsparagrafen 219a gefordert. "Wenn Frauen in so einer schwierigen Situation sind - und das ist eine extreme Ausnahmesituation -, dann brauchen sie Beratung, Information und Unterstützung", erklärte Giffey am Freitag in Berlin. "Das darf man ihnen nicht verwehren."

Der Anwalt der verurteilten Ärztin hatte in seinem Plädoyer vor dem Landgericht den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Der Anwalt hatte für den Fall einer Verurteilung bereits angekündigt, die nächste Instanz anrufen zu wollen.

In einer früheren Fassung des Artikels war davon die Rede, dass Hänel "im Dezember" zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Sie wurde aber im November 2017 verurteilt. Wir haben dies korrigiert und bitten den Fehler zu entschuldigen.

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