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Diesmal keine Beitragserhöhung durch die Hintertür. Es bleibt bei der bisherigen Bemessungsgrenze.

© Nicolas Armer/dpa

Wegen fehlender Lohnerhöhungen in der Pandemie: Beitragsobergrenze steigt 2022 ausnahmsweise nicht

2022 soll die Beitragsobergrenze für Krankenversicherte nicht steigen wie üblich. Der Grund: ausgebliebene Lohnerhöhungen wegen Corona.

Die übliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für gesetzlich Krankenversicherte und ihre Arbeitgeber soll im kommenden Jahr aufgrund fehlender Lohnzuwächse in der Corona-Pandemie ausbleiben. Die Obergrenze würde dann weiterhin 58.050 Euro im Jahr (monatlich 4.837,50 Euro) betragen. Das ist einem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS)zu entnehmen, der dem Tagesspiegel Background Gesundheit & E-Health vorliegt. Das gleiche gilt für die bisherige Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro (monatlich 5.362,50 Euro), die für die Wechselmöglichkeit von gesetzlich Versicherten zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) maßgeblich ist und sich ebenfalls nicht ändern soll.

Es gibt diesmal also für Gutverdiener und deren Arbeitgeber nicht die üblichen Beitragserhöhungen durch die Hintertür. Von 2020 auf 2021 und auch von 2019 auf 2020 war die Beitragsbemessungsgrenze für gesetzliche Krankenversicherte jeweils um 1.800 Euro im Jahr nach oben gesetzt worden. Besserverdienende, die sich an dieser Gehaltsgrenze bewegten, kostete das jeweils gute 550 Euro mehr im Jahr.

Geringfügige Änderungen sind im nächsten Jahr lediglich für die Beitragsbemessung der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Und zwar in beide Richtungen. In Ostdeutschland soll diese Grenze von 6.700 auf 6.750 Euro steigen (Jahresgrenze: 81.000 Euro). In Westdeutschland dagegen soll sie sogar heruntergesetzt werden – von 7.100 auf 7.050 Euro monatlich (Jahresgrenze: 84.600 Euro).

Der Grund für die weitgehend stabil gebliebenen Bemessungsgrenzen sind ausgebliebene Lohnerhöhungen infolge der Corona-Pandemie. Relevant für die Rechengrößen des Jahres 2022 ist die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2020. Bei der Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) kam das Statistische Bundesamt im Jahr 2020 bundeseinheitlich auf ein Minus von 0,15 Prozent. In den westdeutschen Ländern betrug es sogar 0,34 Prozent.

Laut einer Sprecherin des BMAS ist es zwar selten, aber nicht komplett ungewöhnlich, dass Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze von einem Jahr aufs andere unverändert bleiben. Das sei auch 2007 aufgrund der Lohnentwicklung des Jahres 2005 geschehen, erinnerte sie. Und für 2011 habe sich für beide Rechengrößen der gesetzlichen Krankenversicherung sogar eine Senkung ergeben.

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