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Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Urteilsverkündung am 23.02.2018 in Karlsruhe (Bundesverfassungsgericht), Germany, Karlsruhe Bundesverfassungsgericht GermanyBeilage Freie Universität

© imago/Carmele/tmc-fotografie.de

Was man noch sagen darf: Meinungsfreiheit ist, wenn man Unterschiede macht

Eine Zensur findet nicht statt, sagt das Grundgesetz. Aber es hat einen Effekt auf die Öffentlichkeit, wenn bei Twitter stets die Höchststrafe verhängt wird.

Nichts ist so wichtig für eine aufgeklärte Gesellschaft wie die Freiheit, sagen zu dürfen, was man meint. Der ausgeschiedene Bundesverfassungsrichter Johannes Masing, jahrelang zuständig für Artikel fünf im Grundgesetz, hat es auf den Punkt gebracht: Meinungsfreiheit ist nicht Teil der rechtlichen Ordnung im demokratischen Verfassungsstaat, sondern ihre Vorbedingung. Ohne Freiheit der Meinung kein freiheitliches Recht.

In ihrer ureigentlichen Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe geht es der Meinungsfreiheit glänzend. Man darf heute folgenlos sagen, dass Soldaten Mörder sind, dass Polizisten auf den Müll gehören und der türkische Staatspräsident mit Ziegen verkehrt. In dieser Freiheit liegt zivilisatorischer Fortschritt. Doch es geht eben nicht nur um drohende Strafverfahren. Es geht auch um informelle Sanktionen, die es immer gab, die aber mit digitalen Medien eine neue Wucht und Unwucht bekommen haben.

Comedy kann, was Politik niemals sollte

Gerade war wieder so eine Woche, wo einer besser nichts gesagt hätte: ein CDU-Politiker nichts über Schwule im Kanzleramt, ein FDP-Politiker nichts über eine andere FDP-Politikerin, ein Comedian nichts über Kolumnistinnen; eine linke Journalistin wird angefeindet, weil sie für ein Luxuskaufhaus wirbt, ein rechter Journalist, weil in seinem Medium eine anzügliche Bildunterschrift veröffentlicht wurde.

Alle aufgezählten Vorfälle sind kritikwürdig, nur sind sie es in sehr unterschiedlicher Weise. Doch wer macht sie noch, die Unterschiede? Anders als vor Gericht, wo nach dem Schuldspruch einige Mühsal darauf verwendet wird, angemessen zu strafen, wird im Netz regelmäßig die Höchststrafe verhängt: Ausschluss und Isolation.

Unterschiede liegen bekanntlich in den Aussagen und ihren Kontexten; in Situation und Motivation. Und natürlich in der Funktion jener, die sie tätigen. Dieselben Maßstäbe an Künstlerinnen und Comedians anzulegen wie an Politiker, zwängt Kultur in ein Korsett und vernichtet den Eigenwert von Provokation. Es wirkt bedrückend, wenn jemand wie Otto Waalkes für die Hochkomik von Robert Gernhardt am Pranger steht oder sich eine Anke Engelke vorbeugend entschuldigt, ehe Netzjakobiner sie auf das Schafott zerren, weil sie in einem Sketch mal Chinese gespielt hat.

Empörungsexempel bezeugen die eigene Überlegenheit

Die Meinungsfreiheit als Freiheit „im Würgegriff“ zu schildern, wie es prominente Unterzeichner eines Appells unternehmen, dramatisiert diese Lage. Aber es bleibt nicht ohne Effekt, wenn sich maßgebliche Akteure aus Politik und Medien etwa bei Twitter zusammenfinden, um sich anhand immer neuer Empörungsexempel der eigenen moralischen Überlegenheit und Abwehrbereitschaft zu versichern. So etwas wirkt in eine Öffentlichkeit hinein, an der auch jene teilnehmen, die sich dem digitalen Grabenkampf sonst entziehen. Auch auf sie sollte Rücksicht genommen werden; es kann sein, dass sie Unterschiede machen wollen.

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