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Auf die Spritze gezogen. Diese Ampullen mit Impfstoff sind geleert.

© Sven Hoppe/dpa

Vorzugsbehandlung beim Impfen: Für Gerechtigkeit braucht es gute Gründe und kein Gesetz

In Einzel- und Notfällen kann vom verordneten Impfplan abgewichen werden. So muss es auch sein. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Ist das gerecht? Während Millionen Menschen warten, bekommt ein junger Mann aus Rheinland-Pfalz per Entscheid der Landesregierung die begehrte Impfdosis; nach Plan und amtlicher Priorisierung wäre er wohl erst im Sommer dran.

Es ist gerecht: Der 30-Jährige leidet unter Muskelschwund, lebt in häuslicher Pflege, wird beatmet und sitzt zwei Drittel seines Daseins im Rollstuhl. Er ist der exemplarische Fall für eine Vorzugsbehandlung, wie sie in der seit Dezember gültigen Impf-Verordnung angelegt ist. Danach können „bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt“ werden. Die ständige Impfkommission hat ihre Empfehlungen jüngst im Hinblick auf Einzel- und Notfälle aktualisiert.

Hoffentlich klagen nicht allzu viele

Dennoch werden solche Fälle der Diskussion darüber Auftrieb geben, ob ein Parlamentsgesetz statt nur einer Verordnung der Exekutive der bessere Weg gewesen wäre. Das mag auch so sein. Der zwingend gerechtere wäre es aber nicht.

Für Gerechtigkeit bedarf es überzeugender Regeln sowie der Möglichkeit, aus überzeugenden Gründen von ihnen abzuweichen. Das kann auch eine Verordnung leisten. Absehbar werden sich Betroffene, denen eine Privilegierung verweigert wurde, dennoch zu Klagen herausgefordert fühlen. Hoffentlich nicht allzu viele.

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