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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, CDU, ist ein erklärter Gegner von Sterbehilfe.

© Thomas Trutschel/ imago images/photothek

Vertrauliche Ministervorlage: Spahn wusste vor dem Urteil, dass das Verfassungsgericht Sterbehilfe erlauben wird

Vom Ministerium entsandte Prozessbeobachter sahen den Ausgang des Streits um den Strafrechtsparagraf 217 klar voraus. Aber Spahn tat nichts - fast nichts.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) weiß schon seit mehr als einem Jahr, dass seine ablehnende Position zur Sterbehilfe auf Dauer unhaltbar sein würde. Das geht aus einer vertraulichen Ministervorlage von Spahns Mitarbeitern hervor, die er zur Prozessbeobachtung an das Bundesverfassungsgericht entsandt hatte. Das Gericht hatte im April 2019 zwei Tage über das strafbare Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verhandelt und den umstrittenen Paragrafen 217 im Februar dieses Jahres gekippt. Das Ministerium selbst war an dem Verfahren nicht beteiligt. Trotz der klaren Prognose für das Urteil blieb Spahn weiter untätig. Derzeit heißt es, das Ministerium werte das Urteil noch aus. Aus dem Bundestag ist bisher nur eine Initiative aus der FDP bekannt geworden, wie der Suizidhilfe in Deutschland neu geregelt werden soll.

In dem zweiseitigen Papier machten Spahns Helfer bereits kurz nach der Verhandlung deutlich, dass von der Strafvorschrift vor Gericht wenig übrigbleiben wird. Unter der Überschrift „Bewertung“ führten die Beobachter aus, dass die Richter den Paragrafen „in der bisherigen Form kritisch“ sehen. Es bestehe demnach ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, das aufgrund der Strafvorschrift nicht mehr effektiv wahrgenommen werden könne. Ein Angebot zur Sterbehilfe müsse nach den Forderungen der Richter jedoch „niedrigschwellig ausgerichtet werden“.

Eine Rücksprache, ein Gedankenaustausch - das war es dann

Auch ein weiteres Argument von Spahn und den Befürwortern des Paragrafen 217 ist nach Ansicht der amtlichen Beobachter vom Gericht zerpflückt worden: Dass durch eine Freigabe der Sterbehilfe Druck auf Alte und Kranke ausgeübt werde und ein Anstieg von Suiziden zu befürchten sei. Dies bewerte das Gericht „nur als eine nachrangige abstrakt generelle Gefahr“, heißt es in dem Dokument vom April 2019. Einwände von Experten habe es nicht gelten lassen. So sei es „gut möglich“, dass das Gericht Alternativen vorschlagen werde, etwa eine Beratungspflicht wie beim Schwangerschaftsabbruch. Im Ergebnis gaben Spahns Mitarbeiter der Strafvorschrift in Karlsruhe keine Chance.

Das Urteil des Verfassungsgerichts hat die Prognose der Beobachter dann knapp ein Jahr später nahezu vollständig bestätigt. Dennoch hatte die Ministervorlage seinerzeit keinen Anlass gegeben, sich dem Thema zuzuwenden. Es habe laut Gesundheitsministerium im Anschluss an die Vorlage lediglich eine „hausinterne mündliche Rücksprache“ gegeben sowie im Juli 2019 einen „informellen Gedankenaustausch“ Spahns mit einigen Experten zur „Weiterentwicklung der Hilfen am Lebensende“. Mehr geschah offenbar nicht. Zunächst hatte das Ministerium Informationen zur Ministervorlage zurückgehalten, gab sie aber nach Auskunftsklagen des Tagesspiegels vor dem Kölner Verwaltungsgericht doch noch preis (Az.: 6 L 662/20, 6 L 1280/19).

Private Sterbehelfer sind wieder aktiv

Mit dem Paragraf 217 sollte dem Treiben privater Sterbehilfevereine ein Ende gesetzt werden. Er verbot nur die „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe. Allerdings sahen sich in der Folge auch viele Ärztinnen und Ärzte in der Gefahr, wegen Unterstützungsleistungen angeklagt zu werden. Mit dem Urteil des Verfassungsgerichts gilt nun wieder die alte Rechtslage. Private Sterbehelfer sind bereits wieder tätig.

Die Karlsruher Richter hatten angeregt, die Suizidhilfe umfassend gesetzlich zu regeln. Das Vorhaben müsse sich aber „an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten“.

Ob und wie sich das Gesundheitsministerium an einen solchen Projekt beteiligen will, ist offen. Mitte April bat Spahn in einem Schreiben an Rechts- und Gesundheitsexperten um Stellungnahmen. Eine Neuregelung, hieß es darin, müsse sich auf den Schutz der Selbstbestimmung beschränken; dazu gehörten „nach meinem Verständnis“ auch Lebensschutz und Fürsorge, „um den Menschen, sofern seine Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt ist, für die Dauer dieser Einschränkung vor sich selbst (…) zu schützen“. Wesentlich müsse sein, die Freiwilligkeit, Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches festzustellen und zu gewährleisten. Hierzu seien „vertiefte Diskussionen im Parlament und auch innerhalb der Bundesregierung notwendig“. Wichtig sei, dass eine „verfassungsmäßige Lösung“ gefunden werde, die auf „breite Zustimmung in der Gesellschaft stößt“.

Spahn tut viel dafür, Diskussionen zu unterbinden

Spahn selbst hat indes viel dafür getan, solche Diskussionen seit Jahren zu unterbinden. Denn bereits im Jahr 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig rechtskräftig festgestellt, dass irreversibel erkrankte Patientinnen und Patienten ausnahmsweise beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Medikamente beanspruchen dürfen.

Schon damals stellten die Richter fest, dass es ein Grundrecht auf den selbstbestimmten Tod gebe. Wie Recherchen des Tagesspiegels ergaben, ließ Spahn persönlich dennoch das BfArM anweisen, bisher mehr als hundert entsprechende Anträge ohne Rücksicht auf das Urteil abzulehnen.

Ob und wie das BfArM in künftigen Konzepten zur Suizidhilfe eine Rolle spielen kann, ist ebenfalls offen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar in seinem Urteil davon gesprochen, dass für Dritte keine Hilfspflicht bestehen könne, diese Aussage allerdings nicht ausdrücklich auf den Staat und seine Behörden bezogen. Dank der unklaren Rechtslage bot sich damit für Spahn die Möglichkeit, an seiner Weigerung festzuhalten. Das BfArM weist Anträge weiterhin zurück. Eine Vorlage des Kölner Verwaltungsgerichts an das Verfassungsgericht zu der Problematik scheiterte kürzlich aus formalen Gründen. Spahn, der es nicht eilig hat, hat damit weiter Zeit gewonnen.  

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