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Es bleibt alles beim Alten, urteilen die Richter am Dienstag. Die Bundesregierung freut's.

© Uli Deck / dpa

Urteil zum Beamten-Streik: Wer etwas lahmlegt, kann auch etwas bewegen

Kein Streikrecht für Beamte - der Richterspruch aus Karlsruhe ist bemerkenswert spießig. Dabei kann ein Arbeitskampf viel leisten. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Neues aus Karlsruhe für die rund 1,8 Millionen Staatsdienerinnen und -diener in Deutschland: Sie können sich auf die im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit berufen, das Recht also, zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Leider war es das auch. Ein Streikrecht gibt es trotzdem nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Klagen von beamteten Lehrern jetzt zurückgewiesen.

Die Politik bleibt von einer Großaufgabe verschont

Parlament und Regierung dürften erleichtert sein. Jeder andere Richterspruch hätte sich zur politischen Großaufgabe ausgewachsen. Dürften Beamte plötzlich streiken, müsste man fragen, weshalb sie noch nach fixen Tabellen mit Beihilfe, Pension und Besoldungsstufen versorgt sein sollten – denn dies alles könnten sie sich ja künftig erkämpfen. Also nur als Garantieleistung für ihre Treue? Kaum, denn ein Streik würde belegen, dass derart bedingungslose Treue so wichtig nun auch wieder nicht ist. Das Ergebnis wäre eine Diskussion, welcher Staatsdienst derart sensibel ist, dass kein einziger kleiner Teil-Streik verschmerzbar wäre. In Deutschland mit seiner picobello Arbeitsorganisation wäre das vermutlich: keiner.

Statt Antworten zu suchen, geben sich die Richter der Traditionspflege hin

So haben die Kläger in Karlsruhe an den Fundamenten des Berufsbeamtentums gerüttelt – und die Richter haben als Reaktion gleich noch etwas mehr Beton hineingegossen, mit einer Begründung, die eigentlich keine ist: Beamte dürfen nicht streiken, weil Beamte keine Beamte wären, wenn sie streiken dürften. Jedenfalls soll das in Deutschland so sein. Für ein ansonsten der Zukunft und Europa zugewandtes Gericht ein bemerkenswert spießiger Spruch. Der Staat hat die Zweiklassengesellschaft mit Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst schließlich selbst geschaffen. Mit der Öffnung des Lehrerjobs für Tarifbeschäftigte forderte er die Pädagogen endgültig heraus, sich in Sachen Rechte und Pflichten direkt zu vergleichen. Statt darauf Antworten zu suchen, geben sich die Richter der Pflege von Tradition und Brauchtum hin.

Ein Streik bietet die Chance, Reformbedarf aufzuzeigen

Ein bisschen wenig für das Streikrecht, ein Menschenrecht, das unteilbar ist und nach Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs auch von Staatsbediensteten in Anspruch genommen werden kann. Nach dortiger Ansicht kommt es auf die Funktion an, in der Beamte tätig sind. Kann sie trotz Streik aufrechterhalten werden, muss Arbeitskampf erlaubt sein. Absehbar, dass die klagenden Lehrer ihren Fall in Straßburg vorlegen werden. Unabhängig davon, wer am Ende gewinnt: Ein Streik bietet immer die Chance, Machtverhältnisse auszutarieren oder Reformbedarf aufzuzeigen. Häufig kann er mehr bewegen, als er lahmlegt. Beim Berufsbeamtentum darf man da nicht immer ganz so sicher sein.

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