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Urteil: Kein Zuschlag für Beamte in Homo-Ehe

Homosexuelle Beamte, die in eingetragenen Partnerschaften leben, haben keinen Anspruch auf einen Verheiratetenzuschlag zu ihrer Besoldung. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, gilt der Bonus nur für Verheiratete.

Karlsruhe/Berlin - Homosexuelle Beamte, die in eingetragenen Partnerschaften leben, haben keinen Anspruch auf einen Verheiratetenzuschlag zu ihrer Besoldung. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschied, hätten verheiratete Heterosexuelle typischerweise einen höheren Bedarf als homosexuelle Lebenspartner. Es sei „der in der Lebenswirklichkeit anzutreffende typische Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen Unterhalt vom Ehegatten erhält“. Politiker der Grünen und Linken kritisierten den Beschluss als lebensfremd.

Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Zuschlag gewährt, dessen Höhe sich nach den Familienverhältnissen bestimmt. Der Beschwerdeführer, ein Düsseldorfer Beamter, hatte Mitte 2004 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Seine Klage vor den Verwaltungsgerichten blieb ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde nahmen die Richter nun nicht zur Entscheidung an.

Ausdrücklich beriefen sich die Karlsruher Richter darauf, ihre Entscheidung stehe im Einklang mit dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Thema vom 1. April 2008. Die Europarichter bezogen sich dabei auf das Problem der Hinterbliebenenversorgung. Das Bundesverfassungsgericht befand nun, die Situation von Lebenspartnern sei in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten nicht vergleichbar. Daher könne auch keine nach der einschlägigen europäischen Richtlinie verbotene Diskriminierung vorliegen. Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe bestehe im deutschen Recht nicht, urteilten die Richter weiter. Dies habe der Gesetzgeber auch nicht gewollt. Gerade im Recht des öffentlichen Dienstes habe es nur „punktuelle Annäherungen“ zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft geben sollen, auch wenn die Unterhaltspflichten grundsätzlich ähnlich seien.

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