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Umstrittene Technik. Eizellen werden in einer Kinderwunschpraxis präpariert.

© Rainer Jensen/dpa

Urteil des Bundesgerichtshofs: Für Eizellspenden müssen Kinderlose selbst bezahlen

In Tschechien ist die Befruchtung gespendeter Eizellen erlaubt, in Deutschland verboten. Deshalb müssen Krankenversicherungen nicht zahlen - obwohl sie sonst für Heilbehandlungen im Ausland aufkommen

Europa ist geteilt, zumindest im Umgang mit der Eizellspende bei unerfülltem Kinderwunsch. In Ländern wie der Bundesrepublik, der Schweiz und Italien ist sie verboten, in den meisten anderen erlaubt oder geduldet. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Spaltung mit einem Urteil vertieft: Eine Krankenversicherung muss nicht dafür aufkommen, wenn Kinderlose Hilfe im Ausland suchen. Sie muss demnach nur Behandlungen zahlen, die nach deutschem Recht zulässig sind.

Klägerin war eine heute 47-jährige Frau, die es erfolglos mit künstlicher Befruchtung in einer Münchner Klinik versucht hatte. 2012 wandte sie sich an ein Zentrum in Prag, das mit der in Tschechien zulässigen Eizellspende arbeitet. Sie ließ sich von ihrem Partner befruchtete Eizellen fremder Spenderinnen einsetzen und gebar Zwillinge. Die Kosten reichte die Mutter bei ihrer privaten Krankenversicherung in Deutschland ein.

Der BGH verwies auf hiesige Vorschriften im Embryonenschutzgesetz, nach denen die Befruchtung von gespendeten Eizellen mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Laut Versicherungsbedingungen erstrecke sich der Schutz zwar auf Heilbehandlungen in ganz Europa, aus Sicht der Versicherungsnehmer sei dies aber nur als Regelung zur räumlichen Geltung zu verstehen. Der Vertrag richte sich ausdrücklich nach deutschem Recht, weshalb Behandlungen, die im Ausland erlaubt, hier aber verboten seien, nicht ersetzt werden könnten. Auch die Münchner Gerichte hatten die Klage abgewiesen. Einen Konflikt mit Europarecht kann der BGH nicht erkennen. Falls eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliege, sei dies jedenfalls gerechtfertigt, hieß es.

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