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Mit einem Transparent fordern Demonstrantinnen die Abschaffung des umstrittenen Paragrafen 219a.

© Boris Roessler/dpa

Umstrittener Paragraf 219a: Information über Abtreibung sollte keine Straftat sein

Das neue Urteil im Fall Hänel macht Hoffnung - vielleicht findet die Justiz einen Weg, den viele mitgehen können. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Das Verfahren um die Gießener Ärztin Kristina Hänel nimmt eine erfreuliche Wendung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Main) hat das Urteil gegen sie wegen Abtreibungswerbung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Befürworterinnen und Befürworter eines liberaleren Umgangs mit dem Konfliktthema Schwangerschaftsabbruch können dies mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen. Vielleicht gelingt es der Justiz doch noch, hier einen Weg zu finden, den nicht alle, aber viele mitgehen können.

Die Begründung des OLG ist zunächst nur eine formale. Hänel war noch nach dem alten Strafrechtsparagrafen 219a verurteilt worden, der jegliches öffentliche Anbieten dieser medizinischen Leistung untersagte. Mittlerweile wurde die Vorschrift reformiert und ist weniger streng. Ärztinnen und Ärzte dürfen jetzt auf „die Tatsache hinweisen“, dass sie Abbrüche vornehmen.

Es hat an Übersicht gemangelt

Diese Legalisierung der Informationen war überfällig. Frauen in einer solchen Lage, die fast immer als Notlage gelten darf, müssen wissen, wo sie sich an wen wenden können. Und die zuständigen Behörden müssen eine aktuelle Übersicht sowie ein ausreichendes Angebot bereithalten. Zumindest an der Übersicht hat es oft gemangelt. Der Diskussion über Hänel ist es zu danken, dass Missstände erkannt wurden und der Druck steigt, sie zu beseitigen. Die radikalen Abtreibungsgegner haben mit den Anzeigen gegen Hänel und weitere Medizinerinnen und Mediziner ihren eigenen Anliegen nur geschadet: Noch nie war eine Möglichkeit, eine Schwangerschaft legal abzubrechen, so gut erreichbar wie heute.

Werbung ist verboten. Nicht Aufklärung

Nun ist die Justiz am Zug. Sie muss ermitteln, was es heißen soll, wenn Kliniken und Ärzte auf die „Tatsache hinweisen“, dass betroffene Frauen bei ihnen an der richtigen Adresse sind. Schließt dies ein, in sachlichem Duktus die Methode zu erläutern? Dafür spricht einiges. Es kann schlecht kriminelles Unrecht sein, wenn die Mediziner Informationen liefern, die in genau derselben Form bei Behörden und offiziellen Beratungsstellen ebenso verfügbar sind.  Die Vorschrift soll, mit guten Gründen, Werbung für Abtreibung verbieten. Aber nicht die Aufklärung darüber.

Bis zur Rechtssicherheit durch höchstrichterliche Entscheidungen wird es noch dauern. Ruhe wird es aber auch dann keine geben, obwohl der neue Paragraf 219a einen tauglichen Kompromiss abbildet. Beim Thema Abtreibung sind Fundamentalisten auf allen Seiten zu finden.   

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