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Regierungssprecher Steffen Seibert kommuniziert mit Medienvertretern öffentlich - und auch nichtöffentlich.

© imago stock&people/CommonLens

Transparenz in der Regierungsarbeit: Hintergrundgespräche für alle?

Die Bundesregierung will ihre geheime Informationsvermittlung an die Medien fortsetzen. Gerichte mahnen sie aber zur Transparenz.

Zur Regierungspolitik gehört deren Vermittlung in die Öffentlichkeit. Seit langem gibt es dazu neben Pressekonferenzen und amtlichen Mitteilungen die Praxis so genannter Hintergrundgespräche mit ausgesuchten Medienvertretern, von denen Vertraulichkeit verlangt wird. Was dort wem gesagt wird, bleibt geheim – und zwar auch vor anderen Journalisten. Entsprechende Treffen soll es auch mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) geben.

Ob die Geheimhaltung in dieser Form bestehen bleibt, ist in jüngerer Zeit angesichts eines gestärkten Presse-Informationsrechts und gestiegener Transparenz des Regierungshandelns fraglich geworden. In bisher zwei Eilbeschlüssen (auf Antrag des Verfassers dieses Textes) haben Gerichte einen Auskunftsanspruch von Medienvertretern anerkannt, die nicht zu den Treffen eingeladen sind. Zuletzt war es das Bundesverwaltungsgericht, dass den Bundesnachrichtendienst (BND) Ende Oktober zu Angaben verpflichtete, ob amtliche Erkenntnisse über den Putsch in der Türkei auf diese Weise weitergegeben wurden (Az.: 6 VR 1.17). Anlass war, dass eine Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putsch vielfach in den Medien angezweifelt wurde, bevor BND-Chef Bruno Kahl im März des Jahres erstmals öffentlich mitteilte, er sehe dafür keine Belege. Daher erschien es möglich, dass die Behörden diese Kenntnisse schon vorher an Medienvertreter vermittelt haben könnten.

Dies hat der BND verneint. Auch das Kanzleramt bestritt jetzt eine Weitergabe. Amtliche Auskünfte der Bundesregierung müssen vollständig und wahr sein. Daher ist davon auszugehen, dass es zu diesem Thema keine „Hintergrundgespräche“ gegeben hat.

Das Kanzleramt äußert sich zum ersten Mal

Erstmals hat das Kanzleramt mit dem Dementi jedoch überhaupt Auskunft zu seiner bisher nichtöffentlichen Informationspraxis gegeben. Vor diesem Fall hatte das Bundeskanzleramt ausdrücklich gewarnt: Hintergrundgespräche seien „zwingend auf Vertraulichkeit angewiesen“, hieß es. Hierbei würde über nähere Umstände der BND-Arbeit berichtet, damit Journalisten ein „sachnäheres Verständnis“ über relevante Zusammenhänge entwickeln könnten. Erst die Diskretion ermögliche es, dass offen über politische Themen gesprochen werden könne. Nach Ansicht des Kanzleramts hätte eine gerichtliche Verpflichtung zur Auskunft zwingend einen Stopp der Gespräche zur Folge.

Das Bundesverwaltungsgericht geht dennoch davon aus, dass außenstehende Journalisten grundsätzlich ein Informationsanspruch geltend machen können. Die Offenlegung beziehe sich auf das „behördliche Informationshandeln“ und nicht auf einen „geheimhaltungsbedürftigen Funktionsbereich“ des Nachrichtendienstes. Entgegen der Ansicht von BND und Kanzleramt stehe auch der journalistische Quellen- und Informantenschutz einer Auskunft nicht entgegen. Der BND sei eine „auskunftspflichtige Stelle“ und könne sich als Behörde nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen.

Über weitergehende Informationsansprüche zu „Hintergrundgesprächen“ will das Bundesverwaltungsgericht erst in einem Hauptsachverfahren entscheiden, möglicherweise im kommenden Jahr. Sollte es dabei seine kritische Haltung zur „selektiven Informationsvermittlung“ des BND beibehalten, wird daran auch die Presse-Politik des Kanzleramts zu messen sein. Auch in der dreimal wöchentlich stattfindenden Regierungspressekonferenz gehört es bisher zur Praxis, bestimmte Informationen nur den anwesenden Journalisten zu geben und aus den später veröffentlichten Protokollen auszuklammern.

Trotz des höchstrichterlichen Beschlusses will die Bundesregierung an ihrer selektiven Praxis im Umgang mit Medienvertretern festhalten. Dies sei für die Funktionsfähigkeit des Kanzleramts unerlässlich. Die Entscheidung aus Leipzig habe man „zur Kenntnis genommen“ – mehr nicht.

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