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Der Bundestag. Laut Grundgesetz soll er öffentlich verhandeln.

© Britta Pedersen/dpa

Transparenz: Bundestag darf Auskunft zu Sitzungen verweigern

Wie öffentlich sind nichtöffentliche Treffen von Parlamentsausschüssen? Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meint, das hätten die Abgeordneten selbst zu entscheiden und wiesen eine Klage des Tagesspiegels auf Information zum Fall Edathy ab.

Der Bundestag ist nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit über Einzelheiten aus den Innenausschuss-Sitzungen zum Fall Edathy zu informieren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit einen Eilantrag des Tagesspiegels zurückgewiesen (Az.: OVG 6 S 42.14). Bei den Sitzungen Anfang 2014 hatten die Abgeordneten unter anderem den früheren Chef des Bundeskriminalamts Jörg Ziercke zu Kontakten in die SPD befragt.

Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz noch festgestellt, dass trotz Nichtöffentlichkeit der Sitzungen Auskünfte darüber durch die Bundestagsverwaltung möglich sein könnten (Az.: VG 27 L 166.14). „In diesem Zusammenhang sei aus gegebenem Anlass auf Folgendes hingewiesen“, steht in der Beschlussbegründung der 27. Kammer, die für das Presserecht zuständig ist: „Fehlende Sitzungsöffentlichkeit ist nicht gleichbedeutend mit Geheimhaltung oder auch nur Vertraulichkeit.“

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedeute nur, „dass dem Publikum, einschließlich der Medien, der freie Zutritt verwehrt bleibt“. Weitere Geheimschutzgründe konnten die Richter nicht ausmachen. Vielmehr sei fraglich, weshalb die einschlägigen Protokolle überhaupt „nur zur dienstlichen Verwendung“ gekennzeichnet seien. Dennoch hatten die Richter den Antrag aus formalen Gründen abgewiesen.

Das OVG entschied jetzt in zweiter Instanz, die Parlamentsautonomie habe generell Vorrang vor Informationsbedürfnissen der Presse. Laut Bundestags-Geschäftsordnung dürften die Ausschüsse selbst entscheiden, wie sie ihre Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich machen wollten. Diese Regelung liefe leer, wenn sie über Auskunftsansprüche der Presse umgangen werden könnten. Dem berechtigten Interesse an Transparenz werde dadurch Rechnung getragen, dass in die Protokolle nach Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens oder am Ende der Legislaturperiode Einsicht genommen werden könne.

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