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Tägliche Arbeit. Ein Polizist vor Artikel eins des Grundgesetzes.

© Boris Rössler / dpa

Streit um Racial Profiling: Warum es Polizisten manchmal schwerfällt, nicht rassistisch zu sein

Die Orientierung an ethnischer Äußerlichkeit ist Alltag bei den Ordnungshütern. Darum geht ihnen der Profiling-Vorwurf an die Eingeweide. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Horst Seehofers Weigerung, eine Studie zu rassistischen Tendenzen in der Polizei anfertigen zu lassen, ist aus seiner Sicht nachvollziehbar. Gerade erst hat der Innenminister eine Journalistin verschiedener Straftaten bezichtigt, die sich über solche Tendenzen lustig machte.

Sollte er ihr im Nachhinein eine Rechtfertigung bieten? „Racial Profiling“, das Vorgehen der Polizei nach ethnisch kategorisierten Äußerlichkeiten von Verdächtigen, etwa der Hautfarbe, sei sowieso verboten, meint er. Deutlicher kann Seehofer kaum sagen, wie sehr ihm das Anti-Rassismus-Geschwätz aktuell auf die Nerven geht: Entweder ist man derzeit für die Polizei oder gegen sie.

Richtig an dieser Sichtweise ist, dass eine Studie nicht zwingend wegweisende Erkenntnisse bringt. Erhellender könnten die Ermittlungen in Hessen sein, wo Politiker Drohmails bekommen, die offenbar mit Kenntnissen aus Polizeicomputern gespickt sind. Erhellend wären vielleicht auch systematische Untersuchungen, wie Strafverfahren gegen Polizisten anfangen und enden. In jedem Fall erhellend war der im Tagesspiegel veröffentlichte Beitrag eines Neuköllner Ex-Polizisten.

Demnach hat die Polizei kein Rassismusproblem, sondern schöpft lediglich aus ihrer Berufserfahrung, wenn sie bevorzugt Männer im Auge hat, die nach Türke, Araber oder Libanese aussehen.

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Der Vorwurf des „Racial Profiling“, das wird an solchen Einlassungen erkennbar, zielt in die Eingeweide des Polizistentums. Die Verwendung diskriminierungsfähiger Merkmale wie etwa „südländisches Aussehen“ gehört zur Routine bei Fahndung und Verbrechensbekämpfung; zugleich tut sich, wer jahrelang Kleindealer durch Berliner Parks jagt, schwer damit anzunehmen, ein junger Schwarzhäutiger im Kapuzenpulli, der irgendwo rumsteht, habe seinen deutschen Pass dabei und mit Drogen nichts zu tun.

Im Alltag bröckelt das normative Fundament mitunter

Gerichte erachten die Auswahl von Verdächtigen nach ethnischem Phänotyp als rechtswidrig, wenn sie sich allein danach richtet. In einem Motivbündel, begleitet von Verdachtsmomenten, etwa auffälligem Verhalten, ist es tendenziell zulässig.

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Für Kontrollen müssen wiederum andere Kriterien gelten als beispielsweise für eine Personenfahndung. Man darf davon ausgehen, dass der Nachwuchs dergleichen auf Polizeischulen nahegebracht bekommt. Geht es danach auf das Revier, gibt es neue Lehrer: Die Kollegen und den Alltag. Dann bröckelt das normative Fundament mitunter. Von Nichtweißen bei Kontrollen oder Festnahmen notorisch als Rassist beschimpft zu werden, trägt Übriges bei und dürfte Vorurteile in alle Richtungen festigen.

„Racial Profiling“ und damit verbundene Verhaltensweisen sind ein Kulturproblem. Recht und Gesetz helfen nur begrenzt. Studien leider auch. Am wenigsten helfen Polizisten und Minister, die es gar nicht erst erkennen können.

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