zum Hauptinhalt
Bei der so genannten Vorratsdatenspeicherung geht es um Kontaktdaten, nicht um Inhalte von Kommunikation.

© dpa

Streit um die Vorratsdatenspeicherung: Das Projekt hat eine Chance – aber wohl nur unter neuem Namen

Anlassloses Datensammeln muss vor dem Europäischen Gerichtshof scheitern, meint der Generalanwalt. Also sollte man besser Anlässe sammeln. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Fast klingt es gelangweilt, wie der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Vorratsdatenspeicherung spricht. Das EU-Projekt zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus scheiterte immer wieder vor den Gerichten, die deutsche Version liegt derzeit auf Eis. Nun, in einem erneuten Durchgang, wiederholt der Generalanwalt, der das nächste EuGH-Urteil vorbereiten soll, die Position aus den vorangegangenen Entscheidungen: Eine Pflicht der Anbieter zum anlasslosen Speichern von Telefon- und Internetverbindungsdaten bleibt danach unzulässig; Ausnahme sei eine „ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit“ – die derzeit niemand erkennen kann (Rechtssachen C-793/19 und C-794/19).

Der Graben dürfte auch die Koalitionspartner trennen

Die Vorratsdatenspeicherung bestätigt dennoch die Erkenntnis aus der Volksmythologie, wonach Totgesagte länger leben. Verlässlich trennt sie ihre Befürworter in Regierungen und Sicherheitsbehörden von ihren Gegnern an der Datenschutz- und Bürgerrechtsfront. Der Graben dürfte auch in den Koalitionsgesprächen mit der SPD auf der einen Seite sowie Grünen und FDP auf der anderen einigermaßen unüberbrückbar sein. Doch zum Glück für die Verhandelnden kommt bald das nächste Urteil, auf das man den Konflikt vertagen kann. So sehen vorläufige Kompromisse aus.

[Wenn Sie die wichtigsten News aus Berlin, Deutschland und der Welt live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere runderneuerte App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.]

Erledigt ist damit nichts. Erledigt hat sich insbesondere nicht das berechtigte Anliegen, Datenspuren in bestimmten Fällen staatlicherseits sichern und lesen zu dürfen. Sie sind die Hinterlassenschaften der digitalen Zeit, um Kriminelle oder Gefährder identifizieren zu können. Unverdächtige sind zu schützen, doch Verdächtige müssen verfolgt werden können. Das müsste auch für den politischen Liberalismus einsichtig sein, der sich, wie an seiner alarmistischen Rhetorik zur Kritik der Corona-Maßnahmen deutlich wurde, gelegentlich verrennt.

Der herablassende Ton muss verwundern

Recht wiederholt sich nicht. Insofern muss der etwas herablassende Ton im Schlussantrag des Generalanwalts verwundern. Es ist zwar richtig, dass sich der EuGH auch im zu erwartenden Urteil strikt am Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientieren wird. Das deutsche Gesetz mit seinen „Höchstspeicherfristen“ kann dem schwer genügen. Es verfehlt die Vorgabe, die Datensammlung zu begrenzen.

Doch auch wenn der EuGH die ihm vorgelegten Gesetze ablehnt, wird dies viele EU-Mitgliedstaaten wohl zu einer Neuauflage anregen. Vielleicht wird es dann keine Vorratsdatenspeicherung mehr, aber es könnte sein, dass bestimmte Daten nach bestimmten Zwecken für eine bestimmte Zeit auf – eben – Vorrat zu speichern sind. Wenn der staatliche Zugriff dann gerichtlich kontrolliert und der Vorrat gegen unberechtigten Zugriff hinreichend gesichert ist, könnte einem neuen Anlauf mehr Glück beschieden sein.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false