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Sozialgerichtsurteil: Vor Kürzung der Hartz-IV-Leistungen geschützt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat Langzeitarbeitslose besser vor einer Kürzung ihrer Hartz-IV-Leistungen geschützt.

Eine solche Kürzung setzt voraus, dass die Hilfebedürftigen über die Folgen eines Pflichtverstoßes deutlich und konkret belehrt werden, urteilte das Gericht am Donnerstag in Kassel. Damit gab es einer Arbeitslosen aus Nordrhein-Westfalen recht, die einen Ein-Euro-Job abgebrochen hatte. (AZ: B 14 AS 53/08 R) Die für Hartz IV zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) hatte mit der Frau eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung getroffen, wonach sie einen Ein-Euro-Job in einem diakonischen Kindergarten aufnehmen sollte. Das tat sie auch, aber als es Streit um ihren Urlaub gab, brach sie den Job wieder ab. Die Arge reagierte drastisch und strich die Leistungen für drei Monate ganz. Ob das generell zulässig sein kann, ließ das BSG offen. In dem verhandelten Fall wäre aber auch eine geringere Kürzung unzulässig gewesen, weil die Frau nicht ausreichend über die Folgen ihrer Weigerung aufgeklärt wurde. Eine Belehrung muss „konkret, verständlich, richtig und vollständig sein“, forderten die Richter. Dabei genüge es nicht, die gesetzlichen Vorgaben wiederzugeben; vielmehr sei es notwendig, diese „auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls“ zu beziehen. Zur Begründung der „strengen Anforderungen“ an die Belehrung verwies das BSG auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV. Danach sei eine Kürzung der Grundsicherungsleistungen ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Betroffenen. AFP

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