zum Hauptinhalt
Antje Mönning hat öffentlichen Arger erregt und kam deshalb vor Gericht.

© dpa

Sittlichkeit und Sitten: Frau Mönning zeigt alles

Was wirft man einer Frau vor, die auf einem Parkplatz strippt? Exhibitionismus fällt aus. Den können sich nur Männer vorwerfen lassen. Ein Einspruch.

Die Schauspielerin Antje Mönning dürfte es eigentlich gar nicht geben. „Ich bin Exhibitionistin“, erklärt die 41-Jährige, die TV-Zuschauern als Nonnen-Darstellerin aus der ARD-Serie „Um Himmels Willen“ bekannt sein könnte. Mönnings Existenz widerspricht damit nicht nur Erkenntnissen der Sexualwissenschaft, sondern auch dem Strafgesetzbuch. Danach können Exhibitionisten eigentlich nur Männer sein. Laut Strafgesetz sind es sogar ausschließlich Männer, in Paragraf 183 heißt es dazu: „Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Mönning ist vom Amtsgericht Kaufbeuren trotzdem verurteilt worden. Sie hatte sich auf einem Parkplatz drei Männern präsentiert, von denen zwei Zivilpolizisten waren und einer ein Lastwagenfahrer, der gerade kontrolliert wurde. Mönning merkte das nicht. Sie schwang die Hüfte und legte frei, was ihr Netzhemd-Röckchen-Outfit ohnehin kaum verbarg. Die Polizisten drückten den Knopf ihrer Temposünder-Kamera. Der Lkw-Fahrer amüsierte sich, wie er später dem Richter erzählte. Mönning sagte: „Ich kann nicht glauben, dass es eine Straftat sein soll, als Frau seinen Körper zu zeigen.“

Das Sexualstrafrecht ist immer auch ein Sittenbild

Da hat sie recht. Paragraf 183 scheidet aus, weil sie ein Frau ist. Paragraf 183 a, die Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen, greift ebenfalls nicht. Ein Strip ist kein Ärgernis, und als erhebliche Handlung kann es kaum genügen, den Rock zu lüpfen. Zur Anwendung kam Paragraf 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, „Belästigung der Allgemeinheit“. 300 Euro Geldbuße. Auch das ist viel für ein Tänzchen an der Autotür. Andernorts sind Männer bereit, für so etwas Eintritt zu bezahlen.

Das Sexualstrafrecht ist immer auch ein Sittenbild. Im Fall des Exhibitionismus sieht es so aus: Entblößen gilt bei Männern als gefährlich, bei Frauen als attraktiv. Zumindest die erste Annahme ist wissenschaftlich weitgehend widerlegt. Männliche Exhibitionisten sind zwar klassische Zwangs- und Wiederholungstäter, doch übergriffig werden sie kaum. Es erfüllt sie, ihr Opfer zu schockieren. Die meisten sind so harmlos wie Frau Mönning auf dem Parkplatz, nur dass sie untenrum anders aussehen. Dass es den scharfen Tatbestand immer noch gibt, dürfte der Angst geschuldet sein, die die Tat bei Frauen auslösen kann.

Männer bestrafen, weil Frauen sich fürchten? Man kann das für sinnvoll halten, nur sehr gerecht ist es nicht. Viele Experten fordern, den Tatbestand ganz zu streichen. Was merkwürdig wirken würde in einer Zeit, in der der Schutz sexueller Selbstbestimmung immer weiter getrieben und das Gesetz immerzu verschärft worden ist. Doch auch wenn die Gesetze noch bleiben, ändern sich die Sitten. Frau Mönning hat es allen gezeigt.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false