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Ein Mädchen testet sich in Quarantäne auf das Coronavirus. (Symbolfoto)

© imago images/Westend61

Quarantäne, Nachweispflicht, Anmeldung: Diese Corona-Regeln gelten für Kinder bei der Einreise nach Deutschland

Müssen Kinder nach der Einreise in Quarantäne? Können sich Kinder freitesten? Das müssen Eltern jetzt wissen.

Von Thomas Sabin

Die vierte Corona-Welle und die nahende Winter-Urlaubszeit führen bei vielen Familien aktuell zu der Frage, welche Quarantäne-Regelungen eigentlich gelten. Vor allem für Kinder unter 12 Jahren, für die bisher kein Impfstoff in Deutschland zugelassen ist. Wer mit seinen Kindern in den Urlaub will oder aus einem Hochrisikogebiet zurückkehrt, muss einige Regeln beachten. Wir erklären, was Eltern wissen müssen.

Kurzübersicht für die Einreise mit Kindern:

  • Anmeldepflicht: Für Minderjährige, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, gilt Anmeldepflicht.
  • Nachweispflicht: Kinder unter zwölf Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
  • Quarantäne: Für Kinder unter zwölf Jahren endet die Quarantäne nach einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet fünf Tage nach der Einreise automatisch. In Ausnahmefällen ist eine Freitestung zur Verkürzung beziehungsweise Befreiung von der Einreisequarantäne möglich.
  • Virusvariantengebiet: Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet bleibt es hingegen bei der strengen vierzehntägigen Quarantänepflicht.

Muss man seine Kinder bei der Einreise in Deutschland anmelden?

Eine Anmeldung muss für alle Altersstufen erfolgen, heißt es auf der Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums zu den Corona-Einreiseregeln. Kinder unter zwölf Jahren sind demnach nicht von der Einreiseanmeldung ausgenommen.

Die digitale Einreiseanmeldung muss vor der Einreise gemacht werden, wenn man sich in den letzten zehn Tagen in einem als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat. Die Daten für die gesamte Familie müssen auf dem Einreiseportal ausgefüllt werden.

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Nachweispflicht für Kinder ab zwölf Jahren bei der Einreise

Kinder ab zwölf Jahren und auch Erwachsene müssen grundsätzlich bei Einreise ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenen-Nachweis vorzeigen können. Nachweise können bei der Einreise nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch zuständige Behörden verlangt werden. Für Flugreisende gilt: Nachweise müssen dem Beförderer vor der Abreise vorgelegt werden.

Als Nachweis gilt:

  • ein negatives Testergebnis
  • ein Impfnachweis
  • ein Genesenennachweis

Ausnahmen für Kinder unter zwölf Jahren bei der Nachweispflicht

Kinder unter zwölf Jahren fallen laut Bundesgesundheitsministerium nicht in den Anwendungsbereich der Nachweispflicht. Sie müssen also bei Einreise nach Deutschland nicht über einen Nachweis verfügen. Nach Aufenthalt in einem Hochrisiko- oder einem Virusvariantengebiet müssen sie dennoch in Quarantäne.

Mehr zum Thema Corona auf Tagesspiegel Plus:

Müssen Kinder nach ihrer Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet in Deutschland in Quarantäne?

Grundsätzlich muss jeder in Quarantäne, der sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat. Dies gilt für geimpfte und für ungeimpfte Kinder aller Altersgruppen. Die Quarantäne entfällt oder wird aufgehoben, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird.

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Wie lange müssen ungeimpfte Kinder in Quarantäne?

Grundsätzlich gilt: Wer aus einem Hochrisikogebiet kommt, muss zehn Tage in Quarantäne. Wer aus einem Virusvariantengebiet kommt, muss vierzehn Tage in Quarantäne. Eine Freitestung für alle ab zwölf Jahren ist nach fünf Tagen möglich. Derzeit ist etwa Österreich von der Bundesregierung als Hochrisikogebiet eingestuft.

Kann vor der Einreise ein Genesenen- oder Impfnachweis übermittelt werden, ist keine Quarantäne erforderlich.

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Ungeimpfte Kinder unter zwölf Jahren müssen nach ihrer Rückkehr zwar keine Nachweispflicht erbringen. Aber: „Für sie endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch“, sagte zuletzt ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums in Berlin. Ein Freitesten ist also für sie nicht nötig, um die zehntägige Einreisequarantäne zu verkürzen. Bei Quarantäne für ungeimpfte Kinder könne er keine Änderungen in Aussicht stellen, so der Sprecher.

Wann können sich Kinder unter zwölf Jahren dennoch von der Quarantäne freitesten?

Um die Quarantäne von fünf Tagen zu verkürzen, kann beispielsweise ein negativer Testnachweis von Kindern unter zwölf Jahren an die zuständige Behörde über das Einreiseportal geschickt werden. Dafür muss eine der Ausnahmen von der Fünf-Tages-Frist für das Freitesten nach Aufenthalt im Hochrisikogebiet vorliegen. Die Ausnahmeregelungen finden Sie auf der Corona-Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums unter dem Punkt: „Welche Ausnahmen gibt es von der Wartefrist für das Freitesten nach Aufenthalt im Hochrisikogebiet?“.

Die Quarantäne endet, sobald ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wurde. 

Was ist ein Risikogebiet?

Risikogebiete werden in zwei Kategorien unterteilt. Es gibt zum einen Hochrisikogebiete und zum anderen Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete gibt es nicht mehr.

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Was ist ein Hochrisikogebiet?

In die Kategorie Hochrisikogebiete fallen Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen. Indiz ist regelmäßig eine Sieben-Tages-Inzidenz von deutlich über 100. Es kann sich auch um Gebiete handeln, in denen zum Beispiel aufgrund der dort vorhandenen Ausbreitungsgeschwindigkeit, einer hohen Hospitalisierungsrate, einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivitätsrate oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten, Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen, so das Bundesgesundheitsministerium.

Was ist ein Virusvariantengebiet?

Virusvariantengebiete sind hingegen Gebiete, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht, erklärt das Ministerium. Diese besonderen Risiken können durch die Virusvariante verstärkte Krankheitsschwere sein, oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten.

Hier finden Sie eine Übersicht der betroffenen Länder und Regionen vom Robert Koch-Institut.

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