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Die Mitglieder des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht haben zwei Tage über Parteifinanzen verhandelt.

© Uli Deck/dpa

Parteienfinanzierung vor dem Bundesverfassungsgericht: Wo die Kontrolle eine Lücke hat

Abgeordnete mussten gegen die Interessen ihrer Parteien klagen, um staatliche Zuschüsse prüfen zu lassen. Das war nicht unbedingt zu erwarten. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Man kann ja schimpfen über die Parteien, ihren Klüngel, ihre Personalauswahl, ihr Geschacher um Posten; über die Gleichmacherei in ihren Reihen, die sie als Geschlossenheit verkaufen. Aber ohne sie sähe es schlecht aus im System der repräsentativen Demokratie. Sie sind ein wichtiges Scharnier zwischen Volk und Staat. Sie bündeln den politischen Streit und machen ihn für die Institutionen verhandelbar, allen voran für das Parlament. Sie haben Verfassungsrang, Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz: Sie „wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“.

Es ist deshalb richtig, die Parteienfinanzierung auch als eine öffentliche Aufgabe zu betrachten. Parteien brauchen Geld, damit sie funktionieren. Eine weitgehend privatisierte Parteienlandschaft böte undurchsichtige Einflusszonen, in denen sich Interessierte mit Spendengeld demokratische Macht kaufen könnten. Es gibt schlechte Beispiele, etwa aus den USA.

Ein schlechtes Beispiel war die DDR

Umgekehrt wäre die ausschließlich staatliche Organisation von Parteien der Anfang vom Ende einer Volksherrschaft. Das politische System würde sich endgültig von seinem gesellschaftlichen Unterstrom entkoppeln. Am Ende stünde eine Parteidiktatur, in der das Parlament zur Kulisse wird. Ein Beispiel auf deutschem Boden war zuletzt die DDR. Mit Blick auf solche Erfahrungen hat sich in der Bundesrepublik eine Mischform der Geldbeschaffung etabliert, in der die Höhe der staatlichen Zuschüsse an Stimmen- und Spendenerfolge geknüpft ist. Je mehr Zuspruch, desto höher der Kontostand. Im Wesentlichen aber sollen die Parteien ihren Unterhalt selbst bestreiten.

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Ein Arrangement, das im Lot gehalten, das kontrolliert werden muss. Das Parlament alleine schafft es nicht, jedenfalls bisher nicht. Sonst hätten sich nicht erneut Bundesverfassungsrichterinnen, aus denen der Zweite Senat des Gerichts überwiegend besteht, über eine Modifikation der Regelungen beugen müssen, mit der die Fraktionsmehrheit aus Union und SPD den Parteien mittels einer neuen Obergrenze ein paar Millionen Euro zusätzlich genehmigt hatte.

Das Gericht verbleibt als einziges Korrektiv

Wie das Urteil aussehen wird, ist offen. Möglicherweise war die Aktion legal, zumal dann, wenn der erhöhte Finanzbedarf gut begründet ist. Daran aber darf man zweifeln. Zweifel schürt allein die Art und Weise, wie das Vorhaben 2018 im Rekordtempo ins Gesetzblatt kam, denn die Eile hatte nur einen Grund: Die öffentliche Diskussion darum zu verkürzen. Das ist mit der Verhandlung in Karlsruhe so offenkundig geworden, dass es den Akteuren von damals peinlich sein darf. Das Bundesverfassungsgericht verbleibt als einzig wirksames Korrektiv. Eingreifen kann es hier aber nur, weil andere Fraktionen den Fall vor Gericht brachten – durchaus gegen das finanzielle Interesse ihrer eigenen Parteien. Ein Zufall also. Das verweist auf eine Lücke im System der demokratischen Selbstkontrolle bei den Parteifinanzen. Man muss hoffen, dass sie in Karlsruhe bemerkt wird.

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